Durch den VGH Mannheim wurde die Verhältnismäßigkeit der aktuell geltenden Beherbergungsverbote im Zuge der Corona-Pandemie geprüft. Dabei ging es nicht nur um den Einzelfall des Bundeslandes Baden-Württemberg. Laut dem Beschluss des 15. Oktobers 2020, der im genauen Wortlaut noch nicht vorliegt, sind die Verbote hinsichtlich des aktuellen Standes der Pandemie nicht verhältnismäßig. Die Kanzlei aus Wiesbaden vertritt die Auffassung des Gerichts ebenfalls.

Im Land Baden-Württemberg sah die Corona-Schutzverordnung das Beherbergungsverbot bereits seit dem Juli vor. Durch dieses wurde es verboten, dass Gäste aus Landkreisen und Städten beherbergt wurde, in denen die Zahl der Neu-Infizierten in sieben Tagen pro 100.00 Einwohner mehr als 50 beträgt. Das Verbot galt für alle Ferienwohnungen, Pensionen, Gasthöfe und Hotels, die entgeltliche Übernachtungsmöglichkeiten anbieten, ebenso für Wohnmobilstellplätze und Campingplätze. Ob die Reise touristisch oder geschäftlich motiviert war, machte keinen Unterschied, es waren lediglich Gäste ausgenommen, die ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen konnten.

Der Eingriff in Artikel 11 des Grundgesetztes ist unverhältnismäßig

Der Normkontrollantrag wurde bei dem VGH Mannheim von einer fünfköpfigen Familie aus NRW erhoben, da diese ihren Urlaub im Landkreis Ravensburg, der bereits gebucht war, nicht antreten konnte, da sie nicht gewillt war, die Kosten für den Corona-Test von insgesamt 774 Euro zu tragen. Ebenfalls wäre es kaum möglich gewesen, das Testergebnis aufgrund der mangelnden Testkapazitäten innerhalb von 72 Stunden zu erhalten. Auch Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt aus Wiesbaden, sieht den Fall so, dass die Familie durch diese Umstände in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt wird.

In einer Eilentscheidung wurden durch den VGH nun die grundlegenden Bestimmungen der Verordnung außer Kraft gesetzt, da diese einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte darstellt. Betroffen ist davon der Artikel 11 des Grundgesetzes, nämlich die Freizügigkeit. Auch die Kanzlei aus Wiesbaden ist der Auffassung, dass die Verordnung voraussichtlich verfassungswidrig ist. Der Rechtsanwalt aus Wiesbaden ist der Meinung, dass es zwar um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter geht, wie das Gesundheitssystem, die Gesundheit und das Leben, der Eingriffzweck allerdings dazu nicht in einem angemessenen Verhältnis steht.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller