Das Coronavirus, genauer das SARS-CoV-2-Virus hält die Welt im Würgegriff, doch mit den vorhandenen Impfstoffen zeichnet sich eine Lösung ab. Doch gerade gerade mit dem Impfstoff ergeben sich auch rechtliche Fragestellungen, wie einer Impfpflicht für Arbeitnehmer. Wenngleich es beim Kampf gegen das SARS-CoV-2-Virus keine generelle Impfpflicht gibt, ist die Rechtslage wesentlich komplizierter, was einen Anwalt aus Wiesbaden erforderlich machen kann.

Muss sich ein Arbeitnehmer impfen lassen?

Im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht in Deutschland keine Impfpflicht. Das bestätigt auch Joachim Cäsar-Preller, Arbeitsrecht Anwalt aus Wiesbaden. Das bedeutet nichts anderes, dass man als Arbeitnehmer nicht zu einer Impfung gezwungen werden kann, wenn dieses zum Beispiel von einem Unternehmen gefordert wird. Eine Impfung wäre hier immer nur auf der Grundlage einer Freiwilligkeit möglich. Diesen Grundsatz kann auch nicht umgangen werden, wie zum Beispiel über das Direktionsrecht vom Arbeitgeber oder über eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag heraus. Eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag heraus kann nicht bestehen, wie der Anwalt aus Wiesbaden bestätigt, weil es sich hier um eine Benachteiligung nach §§ 305 ff BGB handeln könnte. Gerade wenn die Impflicht nur Mitarbeiter mit neuen Arbeitsverträgen umfassen würde. Eine Impflicht ergibt sich für einen Arbeitnehmer aber auch nicht, da es sich hier um einen tiefen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters handelt. Als Arbeitgeber muss man hier sogar aufpassen, da man sich hier leicht auch dem Vorwurf einer Straftat, nämlich der Nötigung aussetzen kann, sollte man hier Mitarbeiter zur Impfung zwingen wollen.

Arbeitsrecht Anwalt Wiesbaden: Keine Regel ohne Ausnahme

Wie in der Einleitung aber schon erwähnt, kann es von diesem Grundsatz Ausnahmen geben. Das kann gerade in Bereichen wie in einem Alten- und Pflegeheim, in Krankenhäusern und in anderen Bereichen im Gesundheitsbereich der Fall sein. Hier kann die Beschäftigung, alleine aufgrund von dem Infektionsrisiko, durchaus mit einer Impfung verbunden sein. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn hier sich kein anderes Mittel als eine Impfung anbietet. Aber auch in solchen Fällen besteht keine generelle Pflicht zur Impfung, vielmehr muss der Arbeitgeber hier im Einzelfall eine Prüfung vornehmen. Ist ein Arbeitnehmer in diesem Bereich mit einer Impfung nicht einverstanden, kann dieser natürlich die Fragestellung rechtlich durch einen Arbeitsrecht Anwalt aus Wiesbaden klären lassen.

Fazit
Eine Impflicht gibt es nicht für Arbeitnehmer. Eine pauschale Impflicht kann von einem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auch nicht eingefordert werden. Ausnahmen von dieser Regelungen kann es nur im Einzelfall geben, wenn es sich hier um besondere Bereiche wie um ein Krankenhaus es sich handelt. Bei Unstimmigkeiten kann sich ein Arbeitnehmer immer auch an Joachim Cäsar-Preller, Anwalt aus Wiesbaden, wenden.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller