Daimler hat im Abgasskandal eine weitere Niederlage im Abgasskandal vor einem Oberlandesgericht hinnehmen müssen. Wie schon das OLG Naumburg im September entschied nun das OLG Köln mit Urteil vom 5.11.2020, dass Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz leisten muss (Az.: 7 U 35/20).

Wegweisende Urteile durch Oberlandesgerichte

Verschiedene Landgerichte haben Daimler bislang im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Nun musste Daimler binnen kurzer Zeit zwei empfindliche Schlappen vor Oberlandesgerichten hinnehmen. „Das sind wegweisende Urteile. Die Rechtsprechung im Mercedes-Abgasskandal hat sich eindeutig zu Gunsten der Verbraucher entwickelt“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Von dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung hat nun auch der Käufer eines Mercedes Marco Polo 250 Diesel profitiert. Er hatte das Wohnmobil 2017 gekauft. Die Freude an dem Camper währte allerdings nur kurz. Denn schon 2018 flatterte der verpflichtende Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) ins Haus. Das KBA hatte bei dem Modell mit dem Motor OM 651 und der Schadstoffklasse Euro 6 eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt, die entfernt werden musste.

Bündel von Abschalteinrichtungen

Der Kläger ließ das folgende Software-Update allerdings nicht aufspielen und machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Neben einem Thermofenster bei der Abgasrückführung führte er ein ganzes Bündel von Maßnahmen wie die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, eine Aufwärmstrategie mit Erkennung der Prüfstandsituation, unterschiedliche Betriebsmodi bei der Motorsteuerung und weitere Funktionen an. Zusammen sorgten diese dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfzyklus zwar eingehalten im normalen Straßenverkehr aber verfehlt werden.

Daimler kann Vorwurf nicht widerlegen

Die Klage hatte in zweiter Instanz vor dem OLG Köln Erfolg. Der Kläger habe hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert. Daimler hingegen habe die Karten nicht auf den Tisch gelegt und trotz Aufforderung des Senats keine aussagekräftigen Dokumente vorgelegt, sondern nur wenig erhellende und zu einem großen Teil auch noch geschwärzte Bescheide des KBA. Das war dem OLG Köln eindeutig zu wenig. Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung so nicht widerlegen könne, so das Gericht.

Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz. Daimler habe das Fahrzeug mit der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden. Daimler müsse das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten, entschied das OLG Köln. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat es nicht zugelassen.

Chancen auf Schadenersatz steigen

„Der Druck auf Daimler wächst und die Chancen auf Schadenersatz steigen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Rückenwind für Schadenersatzklagen gibt es auch von der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie hatte Ende April deutlich gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig.

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