Die Corona-Krise hat uns weiterhin fest im Griff. „auch immer mehr Gerichte müssen sich nunmehr mit den Corona-Regeln beschäftigen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, mit.

 Arbeitgeber ordnet Maskenpflicht an

„Ein aktuellerer Gerichtsfall hatte eine solche Konstellation zu behandeln“, meint Rechtsanwalt Bernhardt, zuständig für das Dezernat Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer war als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte im Dezember 2020 angeordnet, bei Kundenkontakt einen Mund-NasenSchutz zu tragen. Der Mitarbeiter lehnte dies ab und nahm einzelne Aufträge im Service nicht wahr. Der Arbeitgeber mahnte ihn zunächst ab und kündigte ihm hiernach fristlos. 

Gericht: Kündigung rechtens 

Der das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Die Weigerung, wie angeordnet bei Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, stelle eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Nachdem der Arbeitnehmer die Verstöße mehrfach begangen und auch durch eine Abmahnung nicht zu beeindrucken war, brauchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen. 

Rechtsanwalt aus Wiesbaden: Sogar fristlose Kündigung möglich

 „Das Urteil lässt sogar ein fristloses Kündigungsrecht des Arbeitnehmers zu“, teilt der Arbeits- und Sozialrechtler Herr Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller mit. Ganz unabhängig davon, wie die persönlichen Meinungen zur Sinnhaftigkeit der Corona-Vorschriften sind: Am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber eine solche Weisung treffen, bei deren Nichtbefolgung der Arbeitnehmer Probleme bekommt. 

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller