Individuelle, auf den Einzelfall bezogene Abweichungen sind nicht möglich, da das Beamtenrecht für die Beamten bindend ist. Dies bedeutet konkret, dass Beendigungen des Beamtenverhältnisses, Änderungen oder auch die Begründungen nur nach den im Beamtenrecht geltenden Vorschriften und Möglichkeiten durchzuführen sind.

Bis zu der ersten Föderalismusreform in dem Jahre 2006 war der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung für die Regelung der Besoldung und Versorgung aller Beamten in Bund, Ländern und Kommunen zuständig. Er konnte damals durch das Beamtenrechtsrahmengesetz Grundlagen desDienstrechts, wie etwa die Gestaltung der Beamtenlaufbahnen, grenzüberschreitend vorgeben.

Diese Zuständigkeit wurde im Jahre 2006 neu verteilt. Nun steht den Ländern eine entscheidende Position zu.

Der Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz räumt dem Bund nur noch die Kompetenz für die Statusrechte und –pflichten der Beamten in Ländern und Kommunen, mit ausdrücklicher Ausnahme des Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts, ein

Für die Bundesbeamten enthält Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG eine gesonderte Zuständigkeitsvorgabe.

Das darüber hinaus gehende Dienstrecht, die Versorgung und Besoldung regeln Bund und Länder jetzt durch eigene Normen.

Sind Sie Beamter in Hessen und haben Sie beamtenrechtliche Fragen, dann wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller