Konflikte im Arbeitsleben, insbesondere zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sind wohl unvermeidbar. „Eine Grenze ist jedoch dort überschritten, wo sich die Parteien des Arbeitsvertrags bereits gegenseitig drohen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, mit.

Keine Drohung mit „Krankschreibenlassen“ durch Arbeitnehmer

„Ein aktuellerer Gerichtsfall hatte eine solche Konstellation zu behandeln“, meint Rechtsanwalt Bernhardt, zuständig für das Dezernat Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer war mit der vom Arbeitsgeber geplanten Einteilung der Schichten nicht einverstanden, da diese zu seinen privaten Plänen nicht passten. Er teilte dem Arbeitgeber recht unverhohlen mit, dass er „sich dann eben krankschreiben lassen werde“, wenn der Arbeitgeber die Einteilung nicht nach den Wünschen des Arbeitnehmers richten würde. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer hiernach fristlos.

Gericht: Kündigung rechtens

Der das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Die Drohung, sich krankschreiben zu lassen, falls die Schichteinteilung nicht wie gewünscht erfolgt, stelle eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Der Arbeitnehmer versuche hier, einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen, und verletzt hierdurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Diese verbietet es in jeder Hinsicht, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen

Rechtsanwalt Bernhardt: Sogar fristlose Kündigung möglich.

„Das Urteil lässt sogar ein fristloses Kündigungsrecht des Arbeitnehmers zu“, teilt der Arbeits- und Sozialrechtler Herr Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller mit. Die arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten sind also in jedem Falle von beiden Vertragsparteien zu beachten.

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