Drohung mit Schufa nicht immer gerechtfertigt

Ein negativer Eintrag bei der Schufa führt nicht selten zu erheblichen Problemen beim wirtschaftlichen Fortkommen des Betroffenen, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller.

So wird durch einen solchen Eintrag nicht nur die Aufnahme von Darlehen erschwert, sondern auch der Abschluss von anderen Dienstleistungs- oder Lieferverträgen.

Weiterhin kann es durchaus auch zur Kündigung bestehender Verträge kommen.

In Kenntnis dieser Punkte drohen Gläubiger oftmals mit einem solchen Eintrag, soweit der Schuldner die angemahnte Forderung nicht begleicht.

Dies ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht immer zulässig, erläutert Cäsar-Preller.

In der angesprochenen Entscheidung wurde einem Inkassounternehmen eine solche Drohung untersagt, da sich aus der Formulierung nicht eindeutig ergeben habe, dass eine Schufameldung nicht erfolgen darf, soweit der Kunde die Forderung für unberechtigt hält und diese daher bestreitet.

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen dürfen nämlich in der Schufa nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen eingetragen werden, sodass schon das formale bestreiten einer Forderung zur Unzulässigkeit einer Schufameldung führt, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt.

Da dieser wichtige Punkt nicht erläutert wurde, konnten sich Kunden gedrängt fühlen die Forderung, welche sie für unberechtigt hielten, doch zu begleichen um die Folgen eines negativen Schufaeintrages zu vermeiden, erklärt der Fachanwalt die Entscheidung.

Hierdurch wurden die Verbraucher in ihrer Entscheidungsfreiheit unberechtigterweise eingeschränkt, sodass die Unzulässigkeit ausgesprochen werden musste.

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