Die Beteiligung an dem DS-Fonds Nr. 117 DS Patriot droht für die Anleger zu einer unendlichen Geschichte ohne Happy End zu werden. Nachdem die Beteiligung ohnehin nicht die erhofften Renditen abwarf und das Fondsschiff schließlich verkauft wurde, wird für die Anleger das nächste unerfreuliche Kapitel aufgeschlagen. Da die erhaltenen Auszahlungen nicht von Gewinnen gedeckt gewesen seien, sollen die Anleger sie zurückzahlen. „Das wäre in etwa gleichbedeutend mit einem Totalverlust. Allerdings ist die Rückforderung von Ausschüttungen rechtlich gar nicht immer möglich. Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht einfach wieder zurückgefordert werden. Dies sei nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich formuliert ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Darlehen handele, die zurückgefordert werden können. Daher sollte zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
 
Darüber hinaus können die Anleger möglicherweise auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Diese können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn Beteiligungen an Schiffsfonds wurden immer wieder als gewinnbringende und sichere Geldanlagen in den Beratungsgesprächen präsentiert. Tatsächlich handelt es sich in der Regel aber um höchst spekulative Kapitalanlagen wie die lange Reihe von Schiffsfonds-Insolvenzen in den vergangenen Monaten und Jahren zeigt. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen etwa der Totalverlust der Einlage oder auch das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung. Cäsar-Preller: „Wie die Praxis zeigt, fand diese Risikoaufklärung regelmäßig gar nicht oder nur völlig unzureichend statt, sodass Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend gemacht werden können.“
 
Forderungen können auch entstanden sein, wenn die Bank ihre teilweisehohen Vermittlungsprovisionen, sog. Kick-Backs, verschwiegen hat. Da sich viele Anleger Ende 2006 bzw. Anfang 2007 an dem DS-Fonds Nr. 117 beteiligt haben, sollten sie aber umgehend handeln, bevor die Verjährung der Forderungen eintritt. Dies ist auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft der Fall.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
 
Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de>

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