Ewiglange Mietverträge möchte man sich unfreiwillig ein zweites Mal durchlesen oder gar abändern, deshalb werden oft mündliche Vereinbarungen getroffen. Was passiert jedoch, wenn der Vermieter sich ändert?

Grundsätzlich werden alle Vereinbarungen die zwischen Vermietern und Mietern getroffen werden im Mietvertrag geregelt, jedoch treten oft Uneinigkeiten mit mündlichen Vereinbarungen auf, vor allem, wenn diese mit dem vorherigen Vermieter getroffen wurden.

Im vorliegenden Fall hat der vorherige Vermieter, entgegen dem Mietvertrag – in dem ausdrücklich geregelt ist, dass dieser keinen Abstellraum vorsieht – eine mündliche Vereinbarung mit der Mieterin über die Nutzung des am Mietshaus angrenzenden Schuppens getroffen.

Diese durfte seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1999, ihre Fahrräder und andere kleinere Gegenstände dort abstellen, um diese vor dem Regen zu schützen.

Der aktuelle Vermieter hat die unentgeltliche Nutzung der Mieterin achtzehn Jahre lang geduldet und verlangt nun die Rückforderung des Schuppens.

Ein neues Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 29.01.2021 (34 C 34/20) entschied, dass solch eine Duldung der Partei bloß einen Leihvertrag gem. § 598 BGB und keine, wie von der Mieterin angenommene, Nebenpflicht des Mietvertrags begründet. Wie Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi erläutert, ist der Vermieter dadurch berechtigt, eine jederzeitige Rückforderung des Schuppens zu verlangen.

Auch die Dauer der Duldung des Vermieters, führt nicht dazu, dass er sein Recht zum jederzeitigen Widerruf aus § 604 III BGB aufgeben muss.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen.

Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt neben dem Kanzleisitz in Wiesbaden auch über Sprechstundenorte in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München und Bad Harzburg.

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