Einbauküchen sind eine praktische Sache: Alles Wichtige gehört zusammen und kein Gerät muss einzeln beschafft werden.

Aber wer ist eigentlich für die Erhaltung der Küche zuständig?

Kauft der Mieter die bereits vorhandene Einbauküche von seinem Vormieter, wird er Eigentümer der Küche. Er ist dann selber für Instandhaltung, Reparaturen und den Ersatz defekter Geräte verantwortlich, so Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht in Wiesbaden.

Bei seinem Auszug muss der Mieter die Einbauküche abbauen und mitnehmen, sofern es ihm nicht möglich ist, sie an seinen Nachmieter oder den Eigentümer zu verkaufen. Vermietet der Vermieter die Wohnung mit Einbauküche, gehört diese zur Mietsache. Der Mieter darf die mitvermietete Küche in den Grenzen des üblichen Gebrauchs verwenden. Der damit aufkommende Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete erloschen. Nur für übermäßige Abnutzungen oder schuldhaft herbeigeführte Schäden haftet der Mieter.

Für notwendig werdende Reparaturen ist dagegen der Vermieter zuständig. Dabei dürfte es wohl nicht ausreichend sein, wenn er die defekten Geräte oder Schränke lediglich gegen minderwertigere auswechselt. Ein Mieter hat vielmehr das Recht darauf, dass die erneuerte Einbauküche in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt wird wie zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.

Sie suchen einen Rechtsanwalt Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des WEG-Rechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt neben dem Kanzleisitz in Wiesbaden auch über Sprechstundenorte in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München und Bad Harzburg.

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