Der Bundesfinanzhof hatte sichmit der Einkommensteuerpflicht von Einnahmen aus der Teilnahme an Pokerturnieren zu beschäftigen. Es kommt darauf an…

 

Das Finanzamt hatte die Einkünfte aus den Turnierteilnahmen des späteren Klägers als einkommensteuerpflichtig behandelt. Vor dem Finanzgericht Köln hatte das Finanzamt mit dieser Ansicht auch Erfolg, denn der Pokerspieler hatte über viele Jahre hinweg hohe Preisgelder aus dem Pokerspielen, vor allem in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“, erzielt.

Das erstinstanzliche Finanzgericht stellte zum Pokerspiel durch Auswertung zahlreicher Quellen fest, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. Diese Abgrenzung war notwendig, da die bisherige Rechtsprechung die Einkommensteuerpflicht von „reinem Glückspiel“ wie dem Lottospiel bisher verneint hat. Der Bundesfinanzhof entschied darüber nicht, da diese Feststellungen der Vorinstanz bindend sind.

Letztlich komme es auch nach dem Gesetzeswortlaut nicht – wie z.B. im Straf- oder Verwaltungsrecht – auf einen Begriff des Glücksspiels an, sondern auf den in § 15 Abs. 2 EStG definierten einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs.

 

Demnach kommt es u.a. auf eine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ an, welche gerade beim Lottospiel nicht gegeben sein soll. Die Einordnung erfolgt dann auch nach den Merkmalen der Nachhaltigkeit, der Gewinnerzielungsabsicht sowie auch der Abgrenzung zu einer privaten Vermögensverwaltung. Rechtsanwalt Thomas Schem stellt fest, „dass es vom Einzelfall abhängt, denn nicht jeder Pokerspieler oder auch Turnierpokerspieler ist gleich als Gewerbetreibender zu behandeln.“

 

Im entschiedenen Fall waren jedoch alle Merkmale eines Gewerbebetriebes in steuerrechtlicher Hinsicht erfüllt, insbesondere da es um langjährige Einnahmen aus zahlreichen Pokerturnieren ging.

 

Wo hier genau eine Grenze zu ziehen ist, wurde nicht festgelegt. Und auch die Frage, ob z.B. Gewinne aus Pokerspielen in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sind, wurde durch das Urteil nicht entschieden. Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden und bedarf in Grenzfällen der fachlichen Beratung. Hierfür steht Ihnen in der Kanzlei Cäsar-Preller der auch im Steuerrecht ausgebildete Rechtsanwalt Thomas Schem zur Verfügung.

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