Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Eilanträge gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht abgewiesen. Diese Eilantragsentscheidungen nimmt zwar die Hauptsache nicht vorweg, aber man kann schon die Tendenz sehen, dass wohl auch später einmal in der Hauptsache das Bundesverfassungsgericht die Impfpflicht nicht kippen wird, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Wie müssen sich nun Ungeimpfte auf die kommende Impfpflicht einrichten?

Eine Möglichkeit ist, dass sich die Ungeimpften ein ärztliches Attest geben lassen, aus dem hervorgeht, dass ausnahmsweise eine Impfung nicht möglich ist. Mit einem entsprechenden Attest wäre man dann nach dem Gesetz von einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht befreit, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Eine andere Variante ist es, ganz bewusst in das Homeoffice zu gehen. Es sollten alle Möglichkeiten mit dem Arbeitgeber an- und abgesprochen werden. Wir haben derzeit die Pflicht zum Homeoffice, wenn betriebliche Gründe nicht dagegenstehen.

In den medizinischen Einrichtungen gibt es auch einen großen Verwaltungsapparat, und diese Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter könnten allesamt wohl ins Homeoffice abwandern.

Dies müsste im Übrigen auch der Arbeitgeber vor einer etwaigen arbeitsrechtlichen Kündigung prüfen.

Der Arbeitgeber muss eine mangelnde Impfung dem Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt wird dann eine Anhörung beim betroffenen Arbeitnehmer durchführen. Hier kann der Arbeitnehmer seine besonderen Beweggründe für eine Nichtimpfung bekanntgeben.

Am Ende wird das Gesundheitsamt entscheiden, ob die Beschäftigung ohne weiteres fortgesetzt werden kann oder ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Bei diesen Entscheidungen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Gesundheitsbehörde. Das bedeutet, dass es nicht etwa automatisch in jedem Fall eines ungeimpften Status zu einem Beschäftigungsverbot kommt. Gerade auch, weil es in den meisten medizinischen Einrichtungen zu Personalengpässen kommt, wird es wohl häufig zu keinem Beschäftigungsverbot kommen werden, meint Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Sollte es vom Gesundheitsamt zu einem Beschäftigungsverbot kommen, so ist dies ein Verwaltungsakt. Hiergegen kann natürlich die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer vor das Verwaltungsgericht ziehen, um den Verwaltungsakt, das Beschäftigungsverbot, aufheben zu lassen.

Es folgt ein langjähriger Verwaltungsprozess. In der Regel hat eine entsprechende Klage hinsichtlich des Verwaltungsaktes, des Beschäftigungsverbots eine aufschiebende Wirkung, sodass zunächst einmal die betroffenen Ungeimpften weiterarbeiten dürfen.

Eine Ausnahme gibt es nur in den Fällen, in denen das Gesundheitsamt die sofortige Vollziehung des Beschäftigungsverbotes angeordnet hat. Hierfür müssen allerdings sehr strenge Voraussetzungen vorliegen.

In der Regel wird von einer sofortigen Vollziehung wohl Abstand zu nehmen sein, weil nicht überwiegende Interessen für ein Beschäftigungsverbot werben, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Erst wenn der Weg durch die Verwaltungsgerichte I. und II. Instanz das Beschäftigungsverbot des Gesundheitsamtes bestätigt haben, könnte der Arbeitgeber an eine Kündigung denken.

In den meisten Betrieben des Gesundheitswesens gilt das Kündigungsschutzgesetz, und wenn man die Probezeit bestanden hat und mehr als 10 Arbeitnehmer im gleichen Unternehmen beschäftigt sind, könnten sich der oder die betroffenen Arbeitnehmer gegen eine ausgesprochene Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren.

Das alles könnte am Ende so lange dauern, dass gegebenenfalls die einrichtungsbezogene Impfpflicht ausgelaufen ist.

Auf jeden Fall sollte sich jeder betroffene Arbeitnehmer anwaltlicher Beratung versichern, um dieser essentiellen Bedrohung durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht begegnen zu können.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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