Dem Wiesbadener Rechtsanwalt und Tieranwalt Joachim Cäsar-Preller wird die Frage in seiner Beratungspraxis natürlich häufiger von Mandanten gestellt: Kann man sein geliebtes Haustier als Erben seines Vermögens bestimmen? „Die Frage muss grundsätzlich mit nein beantwortet werden“, so Cäsar-Preller. „Gleichwohl gibt es aber erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die es sehr wohl möglich machen, dem Tier zumindest mittelbar Zuwendungen aus dem Nachlass angedeihen zu lassen.“
 
Ein Tier als solches kann rechtlich gesehen kein Träger von Rechten und Pflichten sein, also insbesondere auch kein Eigentum begründen und kein Vermögen verwalten. Damit kann es auch nicht Erbe eines Nachlasses sein. Testamente also, in denen der Erblasser bestimmt, dass beispielsweise seine geliebte Katze Erbe seines Vermögens sein soll, sind unwirksam und ein Muster ohne Wert.
 
Aber natürlich sind dem Erblasser weitere Gestaltungsmöglichkeiten unbenommen. So kann er beispielsweise verfügen, dass der Auswählte das Erbe nur unter der Auflage antreten darf, dass er das Lieblingstier des Erblassers bis zu dessen Tode pflegt und umsorgt. Natürlich wäre genauer auszuformulieren, was genau sich der Erblasser unter „Pflege“ und „Umsorgung“ des Tieres vorstellt. Weiterhin wäre zu empfehlen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, da ja andernfalls niemand die Einhaltung dieser Auflage überwachen könnte.
 
Eine solche Gestaltung ist also durchaus möglich und kommt auch in der Praxis vor. So war eine wohltätigte Stiftung, die unter der Auflage eingesetzt worden war, ihre drei Katzen der Erblasserin auf ihrem Anwesen aufzunehmen, davon ausgegangen, das Erbe antreten zu können, nachdem die Katzen bereits von einer mit der Erblasserin befreundeten Familie in Obhut genommen worden waren. Den Katzen gehe es doch jetzt gut, so die Stiftung, sodass dem Erblasserwillen genüge getan wurde. Das aber  sah das Gericht anders: Die Stiftung müsse entweder die Katzen selbst aufnehmen oder auf das Erbe verzichten, denn nur das habe die Erblasserin gewollt.

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