Die deutschen Regelungen zur Verjährung der Urlaubsansprüche sind unionsrechtswidrig, dies teilte der EuGH mit Urteil vom 22.09.2022, Az. C-120/21 mit. Wenn ein Arbeitgeber gegen seine Pflichten verstößt, indem er seine Arbeitnehmer nicht über einen möglichen Verfall seiner Urlaubsansprüche informiert, verjährt der Urlaubsanspruch nicht, erklärt Rechtsanwältin Euen aus Wiesbaden.

Der Sachverhalt

Hintergrund des Ganzen war die Klage einer Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung der vorherigen Jahre. Aufgrund eines immensen Tätigkeitsvolumen war es der Angestellten nicht möglich, ihren Urlaub vollumfänglich auszuschöpfen. Seitens des Arbeitgebers erfolgten keine Hinweise respektive Mitteilungen, dass die Ansprüche der Arbeitnehmerin zu verfallen drohten. „Als sodann die Klage der Arbeitnehmerin erfolgte, verwies der Arbeitgeber auf die Verjährung etwaiger Ansprüche“ erläutert Rechtsanwältin Euen aus Wiesbaden.

Die Entscheidungen

Nach dem Urteil des Arbeitsgericht Solingen vom 19.02.2019, Az. 3 Ca 155/18, hatte die Arbeitnehmerin keine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung. Grund dafür sind die im deutschen Recht geltenden Verjährungsfristen für etwaige Urlaubsansprüche. Im nächsten Instanzenzug vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah die Sachlage schon anders aus: Die Richter standen hier rechtlich auf der Seite der Arbeitnehmerin.

Da die Arbeitgeberseite mit dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 02.02.2020, Az. 10 Sa 180/19 nicht zufrieden war, legte diese Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Die Bundesrichter wiederum legten dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor. In seiner Entscheidung bestätigte der EuGH erneut seine bisherige  Rechtsprechung. „Für den EuGH stellt der Anspruch auf Urlaub einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union dar,“ berichtet Rechtsanwältin Euen aus Wiesbaden. Für die europäischen Richter ist für den Beginn der Verjährung etwaiger Urlaubsansprüche unabdingbar, dass der Arbeitnehmer zuvor auf den Verfall seiner Ansprüche hingewiesen wird. Laut EuGH habe sich zudem der Arbeitgeber selbst in diese prekäre Situation gebracht, da er der Arbeitnehmerin nicht ermöglichte, den Urlaub tatsächlich wahrzunehmen.

Die deutschen Regelungen zur Verjährung stehen nicht im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie, wenn es zu einem Verfall des Urlaubs bei einem nicht aufgeklärten Arbeitnehmer führt. Allein die positive Kenntnis über die rechtlichen Gegebenheiten führten zu einem Beginn der Verjährungsfrist, erläutert Rechtsanwältin Euen aus Wiesbaden die Entscheidung.

Haben Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich etwaiger Urlaubsansprüche, dann vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein kostenloses Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in der Villa Justitia in Wiesbaden. Sie erreichen uns telefonisch unter 0611/450230.

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