Fitnessstudionutzer fragen sich seit der pandemiebedingten Schließung ihres Studios, ob sie ihre Beiträge zurückbekommen können.

Darüber hat der Bundesgerichtshof am 04.05.2022 wegweisend entschieden und für gute Nachrichten gesorgt.

Der Bundegerichtshof betonte in seinem Urteil den Zweck eines Fitnessstudios. Dieser liege in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit.

Aufgrund dieses Zweckes ist es für die Vertragspartner – also die Nutzer des Fitnessstudios – so wichtig, dass das Fitnessstudio ganzjährlich geöffnet hat und somit die regelmäßige Nutzung möglich ist.

Auch wenn die Betreiber die Schließung nicht zu verantworten haben, ist die Leistung wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar.

Die Fitnessstudios haben sich bisher auf eine sogenannte „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen und deshalb die Beiträge nicht erstattet, sondern wollten lediglich die Vertragslaufzeiten verlängern. So auch in dem Fall über den der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat.

Der Gesetzgeber hat aber den extra für die Pandemie eingeführten Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB geschaffen. Danach können statt Rückzahlung der Beiträge Gutscheine ausgestellt werden. Die Betreiber sind durch diese Regelung ausreichend finanziell geschützt und dürfen den Fitnessstudionutzern deshalb nicht lediglich eine Vertragsverlängerung anbieten.

Wenn auch Sie ihre Fitnessziele wegen der pandemiebedingten Schließung nicht erreichen konnten und ihr Fitnessstudio Ihnen den Beitrag nicht erstatten möchte, berät Sie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden gerne in einem kostenlosen Orientierungsgespräch.

Dieses kann entweder persönlich in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in der wunderschönen Villa Justitia oder telefonisch erfolgen.

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