Jeder Verantwortliche eines Bauvorhabens möchte dieses bestmöglich planen und umsetzen. Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, erläutert, was bei Bauvorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit zu beachten ist.

Konzept der Gebietsverträglichkeit

Das Konzept der Gebietsverträglichkeit ist ein ungeschriebener Grundsatz, erklärt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden. Laut dem Bundesverwaltungsgericht soll dieser zu einem „schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik“ führen.

Bedeutung der Gebietsverträglichkeit

„Die Zulässigkeit von Nutzungen hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab, wobei hinsichtlich eines allgemeinen Wohngebiets zu klären gilt, ob ein bauliches Vorhaben generell dazu geeignet ist, das Wohnen in einem solchen Gebiet zu stören“, weiß die Anwältin aus Wiesbaden weiter. Hierbei geht es nicht um eine individuelle Betrachtungsweise oder einzelne Lärmmessungen, da das dem Wohngebiet immanente Ruhebedürfnis nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation ist. Vielmehr geht es laut dem Bundesverwaltungsgericht um eine Vermeidung atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören.

Die Gebietsverträglichkeit im Verhältnis zur zugelassenen Nutzungsart

Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, ist die Herleitung der Gebietsverträglichkeit abhängig vom jeweils festgesetzten Baugebiet im gültigen und wirksamen Bebauungsplan. In einem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht entschied, war beispielsweise ein im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässiges Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen und 17 Stellplätzen, gebietsunverträglich, da es aufgrund dessen Größe, Umfang und aufgrund des störenden Verkehrs nicht hineinpasse.

Leitfaden für ein gebietsverträgliches Bauvorhaben

Als Leitfaden für die Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens gibt das Bundesverwaltungsgericht folgende Definition vor: „Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An – und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten.“

Bei weiteren Fragen rund um das Thema der Gebietsverträglichkeit wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenfrei.

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