Als „Temposünder“ ist man meist schnell, aber unter Umständen auch zu Unrecht gebrandmarkt. „Die Auffassung, dass eine Geschwindigkeitsmessung nicht angegriffen werden kann, ist so nicht richtig“, teilt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden mit.

Fehlerhaftigkeit einer Messung kann gerügt werden

„Tatsächlich können bei Geschwindigkeitsmessungen, unabhängig davon, welche Messtechnik im Einzelfall angewandt wird, regelmäßig Fehler auftreten“, so Rechtsanwalt Bernhardt weiter. Es ist daher in jedem Falle geboten, den Messvorgang im Einzelfall genau zu überprüfen, um etwaige Messfehler aufdecken zu können. Hierfür genügt jedoch der Inhalt der Bußgeldakten häufig nicht.

Anspruch des Betroffenen auf Vorlage der Rohmessdaten

Verschiedene Gerichte gehen nun immer mehr dazu über, die Bußgeldbehörden dazu zu verpflichten, dem Verteidiger die Rohmessdaten der Messanlage zur Verfügung zu stellen. „Eine Verweigerung der Herausgabe der Rohmessdaten erschwert in unzulässiger Wiese die Verteidigung in der Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen, und stellt daher einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot auf rechtliches Gehör wie auch auf ein faires Verfahren dar“, meint Rechtsanwalt Bernhardt.

Kanzlei Cäsar-Preller: Bußgeldbescheide nicht ohne Weiteres akzeptieren

Die Tendenz in der Rechtsprechung zeigt, dass es geboten ist, Bußgeldbescheide durchaus kritisch zu hinterfragen und ggfs. auch anzufechten. „Die Rechte der Verteidiger werden zum Wohle der Betroffenen tendenziell gestärkt; mit der Bejahung eines Anspruchs auf Herausgabe der Rohmessdaten durch verschiedene Gerichte im gesamten Bundesgebiet bestehen viel mehr Möglichkeiten, um Bußgeldbescheide erfolgreich anfechten zu können“, meint Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller.

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