„Im neuen Jahr erwarten uns einige Gesetzesänderungen im Bereich des Verbraucherschutzes“, teilt Rechtsanwalt Christof Bernhardt aus Wiesbaden mit. Wir skizzieren hiermit einige dieser Änderungen:

Unterscheidungen bei Verbraucherkaufverträgen

Im neuen Gesetz wird bei Verbraucherkaufverträgen zwischen Kaufverträgen über Waren, Kaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen, und Kaufverträge über ausschließlich digitale Produkte. „Die Änderung ist zu begrüßen“, meint Rechtsanwalt Christof Bernhardt von Kanzlei Cäsar-Preller. Der Gesetzgeber trägt hiermit der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung, indem er die Kaufvertragsvorschriften speziell für digitale Produkte anpasst.

Gewährleistung wird verbraucherfreundlicher

„Kaum bekannt ist, dass der Käufer dem Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, um später Gewährleistungsrechte ausüben zu können“, berichtet Rechtsanwalt Bernhardt. Bei Verbraucherverträgen wird dies nunmehr erleichtert. Schon durch die Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer ist enthalten, dass der Verkäufer zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert ist. Eine zusätzliche ausdrückliche Aufforderung zur Nacherfüllung ist dann nicht mehr erforderlich.

Verbraucherfreundliche Verjährungsfrist

„Darüber hinaus werden wiederum mit Blick auf den verstärkten Warenverkehr mit digitalen Elementen die Verjährungsvorschriften geändert“, berichtet Rechtsanwalt Bernhardt aus Wiesbaden. Beim Auftreten eines Mangels beispielsweise am letzten Tag der Verjährungsfrist können zwei Monate hinzugerechnet werden, wobei der Händler dies nicht in seinen AGB ausschließen darf.

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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