Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Verfahren, wie zum Beispiel in der Sache 2 BvR 1082/21 beschlossen, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers über einen so genannten Laserblitzer nicht zur Entscheidung anzunehmen. Über die Hintergründe berichtet Ihnen Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Was ist geschehen?

Der Beschwerdeführer soll im Beispielsfall im Juli 2019 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten haben. Gemessen wurde dies durch ein Geschwindigkeitsmessgerät des Typs PoliScan M1 HP (Software-Version 3.7.4) des Herstellers Vitronic. Dabei handelt es sich um einen so genannten Laserblitzer. Dieser sendet kontinuierlich Laserimpulse aus, die von vorbeifahrenden Fahrzeugen reflektiert und von den Sensoren des Geräts dann wieder erfasst werden. Daraus ergeben sich so genannte Rohmessdaten, mit denen das Gerät anschließend die Geschwindigkeit errechnet.

Das Problem

Die Rohmessdaten werden nicht dauerhaft gespeichert. So beantragte die Verteidigerin unter anderem Einsicht in besagte Rohmessdaten, um überprüfen zu können, ob eventuell ein Messfehler des Gerätes vorliegt. Diese Rohmessdaten hatte sie jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung und Protest nie erhalten, weder von der entscheidenden Behörde, noch im Gerichtsverfahren vom Gericht selbst. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt die hierauf gerichteten Rechtsmittel zurückwies, wendete sich der Beschwerdeführer an das Bundesverfassungsgericht, weil er sich insbesondere in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf ein faires Verfahren verletzt sah, weil ihm Messunterlagen nicht überlassen worden seien und das Amtsgericht ein, seines Erachtens nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis, verwertet habe.

Im Beschluss lautet es:

„Mit der Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsverstößen wird gewährleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüfen muss. Die damit verbundene Vereinfachung des Verfahrensgangs ist bei derartigen Bußgeldverfahren indiziert. Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren

des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet. Anders als das Strafverfahren dient es nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung, der der Ernst der staatlichen Strafe fehlt. Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird“

Die Karlsruher Richter sahen in der Argumentation des Beschwerdeführers nicht hinreichend bergründet, wieso dieser durch das Fehlen der Daten in seinem Recht verletzt sein sollte. So heißt es:

„Er [Der Beschwerdeführer] legt insofern nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren − aus Gründen der „Waffengleichheit“ oder in sonstiger Hinsicht − eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen. Dies gilt erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt und der vom Beschwerdeführer geforderten Ausweitung der Verteidigungsrechte im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein faires Verfahren.“

Dass Rohmessdaten nicht dauerhaft gespeichert werden, begründet mithin kein Verbot der Nutzung von Laserblitzern.

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