Stirbt der Mieter in seiner Mietwohnung und entsteht zum Beispiel durch eine Tatortreinigung oder wegen des Versterbens des Mieters ein schlechter Geruch, kann der Vermieter die Kaution mangels Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht zurückbehalten. Dies folgt aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin am 05.10.21 (Az. 66 S 7/21), worüber Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht, berichtet.

Im verhandelten Fall verlangte die Erben des verstorbenen Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der von dem verstorbenen geleisteten Mietsicherheit. Damit war der Vermieter jedoch nicht einverstanden. In der Wohnung herrsche weiterhin Verwesungsgeruch und strenger Geruch als Folge der Tatortreinigung.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied zugunsten der Erben des Mieters. Das Versterben des Mieters in der gemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauches dar. Außerdem habe der Vermieter in dem von ihm vorbereiteten Wohnungsabnahmeprotokoll vermerkt, dass die Wohnung in einem „ordnungsgemäßen Zustande übergeben wurde“. Ferner sei der Tod nach Ansicht des Landgerichts ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen rechtliche Folgen und tatsächliche Auswirkungen zwar einen Bezug zum Mietverhältnis haben, das selbst aber eine Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben, wie etwa dem Verschulden, entzogen sei. Der Vermieter wird verpflichtet die vom verstorbenen Mieter gezahlten Kaution an die Erben des Mieters auszuzahlen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Für Fragen des Mietrechts steht Ihnen Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht, zur Verfügung.

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