Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist gestern zu einer denkwürdigen Entscheidung gelangt. „Diese Entscheidung könnte nun für viele Betroffene der Ausweg aus der Sanktionierung durch das Jobcenter sein.“, sagt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht aus Wiesbaden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 05.11.2019 entschieden, dass Sanktionen, wie sie in der aktuellen Fassung des Sozialgesetzbuchs II für Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht ausgesprochen werden, nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen.

Wie hoch konnten die Kürzungen sein?

„ Bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht konnte das Jobcenter den Betroffenen bei mehrmaligen Verstößen 60 Prozent der Leistung streichen oder die Leistung sogar für einen Zeitraum von maximal drei Monaten vollends versagen.“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Diese Kürzungen verstoßen gegen die Artikel 1 Absatz 1 der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot aus Artikel 20 des Grundgesetzes. Diese Kürzungen sind in dieser Form nun verboten. Die Kürzungen beschneiden die Leistungen dergestalt, dass ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr gegeben ist.

Was heißt das für Betroffene von Kürzungen? – so die Kanzlei Cäsar-Preller

„ Bin ich Betroffener von einer Kürzung von mehr als 60 Prozent, kann ich ab sofort etwas gegen diese Minderung unternehmen. Eine Überprüfung eines solchen Minderungsbescheids ist definitiv seit diesem Urteil angebracht.“, so Christof Bernhardt, Rechtsanwalt für Sozialrecht aus Wiesbaden. „Darüber hinaus ist die Kürzung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ebenfalls nicht rechtmäßig und darf in dieser Form nicht eine solch lange Zeit aufrechterhalten werden.“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt aus Wiesbaden.

Sind Kürzungen generell verfassungswidrig?

Die Kürzungen über 60 Prozent sind verfassungswidrig hat das Verfassungsgericht entschieden. Jedoch sind laut dem Vorsitzenden Stephan Harbarth noch längst nicht alle Gesetze der sogenannten Hartz-IV-Regelungen überprüft. So zum Beispiel waren Sanktionen gegen Personen unter einem Lebensalter von 25 Jahren nicht Gegenstand des Verfahrens und bleiben wohl weiterhin bestehen, solange bis auch diese richterlich überprüft werden.

Lohnen sich überprüfungen des Minderungsbescheides?

„ Ja, Überprüfungen von Minderungsbescheiden lohnen sich spätestens seit diesem Urteil allemal. Eine solche Überprüfung ist am effektivsten, wenn sie durch einen kundigen Rechtsbeistand durchgeführt wird, der sich dann auch gleich mit der Behörde auseinandersetzen kann.“, sagt Christof Bernhardt, Rechtsanwalt für Sozialrecht aus Wiesbaden.

Mitgeteilt von der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 –

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