Sicher kennen Sie diese Situation: Man geht zum Arzt und völlig unerwartet wird die Behandlung nicht vom Arzt persönlich, sondern von einer/einem Arzthelfer/in oder einer/einem anderen Mitarbeiter/in durchgeführt. Dies löst innerlich oft ein mulmiges Gefühl aus, verbunden mit der Frage, ob nicht der Arzt selbst die Behandlung hätte durchführen müssen bzw. ob die Mitarbeiter überhaupt das notwendige, fachliche Know-How und die Befugnis hierfür besitzen. Frau Daniela Fisch, Expertin für Medizinrecht aus Wiesbaden stellt klar, dass es durchaus höchstpersönliche Behandlungspflichten des Arztes gibt.

Sog. Arztvorbehalt

Wie Frau Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden erklärt, ist die Heilkunde grundsätzlich dem Arzt vorbehalten. Um welche konkreten Leistungen es sich hierbei handelt, ist in einzelnen Gesetzen ausdrücklich geregelt. „Außerhalb dieser Bestimmungen hängt der Arztvorbehalt nach der Rechtsprechung davon ab, ob das Erbringen einer bestimmen Leistung oder die notwendige Beherrschung gesundheitlicher Gefährdungen ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt,“ weiß die Anwältin aus Wiesbaden weiter.

Höchstpersönliche Leistungserbringung

Jeder Arzt muss die Behandlung jedoch selbst und höchstpersönlich durchführen, wenn die Ausführung der Behandlung durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter wegen der Schwierigkeit, der Gefährlichkeit für den Patienten und der Unvorhersehbarkeit von Komplikationen den Patienten unmittelbar schädigen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt erkennbare Schäden verursachen kann. „Hierbei handelt es sich insbesondere um Anamnesen, invasiv diagnostische Leistungen, Diagnosestellungen, Therapieentscheidungen und operative Eingriffe,“ berichtet die Medizinrechtsexpertin aus Wiesbaden.

Delegation an ärztliche Mitarbeiter

Wie Ihnen die Anwältin aus Wiesbaden gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, kann der Arzt diese Behandlungen aber auch an einen anderen Arzt delegieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er etwa aufgrund desselben Facharzttitels darauf vertrauen darf, dass dieser die Leistung mit der erforderlichen Sorgfalt und Qualität vornimmt. Daher ist die vollständige Delegation an einen anderen Arzt ohne die erforderlichen Qualifikationen unzulässig. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn die Delegation im Rahmen der Weiterbildung des anderen Arztes erfolgt. Dann muss der delegierende Arzt sich allerdings in unmittelbarer Nähe befinden, um bei Komplikationen entsprechend reagieren zu können.

Delegation an nichtärztliche Mitarbeiter

Alle Behandlungen, die nicht in die oben genannten Kategorien fallen und damit nicht höchstpersönlich von einem Arzt ausgeführt werden müssen, dürfen an nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden. Fehlt dem Mitarbeiter jegliche Ausbildung im Gesundheitswesen, trifft den Arzt eine sog. Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht. Die Medizinrechtsexpertin aus Wiesbaden erklärt hierzu: „Der Arzt muss in einem solchen Fall genau prüfen, ob sein Mitarbeiter aufgrund seiner allgemeinen Fähigkeiten für diese Behandlung geeignet erscheint. Außerdem muss er ihn anlernen und ihn regelmäßig überwachen, bis er die Leistung beherrscht.“

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Daniela Fisch, Medizinrechtsexpertin aus Wiesbaden. Ein erstes 15-minütiges Orientierungsgespräch ist für Sie kostenfrei.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller