Viele Hundebesitzer sind mit folgender Situation vertraut: Eine Runde mit dem Hund und auf einmal endet der harmlose Spaziergang in einer Keilerei mit dem Artgenossen.

Wenn der eigene Hund Initiator der Auseinandersetzung war, dann ist es manchmal mit einer ernstgemeinten Entschuldigung getan und jedes Herrchen geht mit seinem Vierbeiner seiner Wege.
Doch vermehren sich in der letzten Zeit häufig Fälle, in denen gegen den Hundehalter Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Dies führt nicht selten auch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Nicht nur wegen der tiefgreifenden, verschuldensunabhängigen Haftung von Hundehaltern und Hundeaufsichtspersonen gemäß §§ 833, 834 BGB, ist grundsätzlich Vorsicht geboten.

Auch wer aus einem bloßen Gefallen heraus mit einem Hund spazieren geht, muss die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten achten. Anderenfalls bestehen nicht große Haftungsrisiken. (OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2015, Az. 9 U 91/14)

Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil vom 03.02.2015 (Az. 9 U 91/14) über einen Fall, in welchem ein Hundebesitzer bei einem Spaziergang mit seinen beiden eigenen Hunden aus Gefälligkeit einen dritten Hund mitnahm. Dieser „fremde“ Hund sprang während des Spaziergangs an einer Passantin hoch und verletzte diese. Dass der Hund gerne an fremden Menschen hoch springt, war der „Aushilfs-Spaziergängerin“ bekannt. Jedoch unterließ sie es, geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Deshalb musste sie an die Passantin Schadensersatz und Schmerzensgeld leisten.

Sie habe Verkehrssicherungspflichten missachtet. Deshalb hafte sie auch, obwohl sie nicht Halterin des Hundes sei. Auch Spaziergänger, die ehrenamtlich Hunde aus Tierheimen ausführen, müssen dies im Hinterkopf behalten.

Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät, dass sich ehrenamtliche Spaziergänger oder Gefälligkeits-Spaziergänger gründlich über die Eigenarten des fremden Hundes informieren.

Haben Sie Fragen im Bereich des Tierrechts? Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller berät Sie gerne.

 

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