Das LG Düsseldorf (Urt. v. 12.11.2015, Az. 12 S 13/15) hatte kürzlich als Berufungsinstanz über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vermieter die volle Mietkaution nach Kündigung und Auszug des Mieters einbehalten hat, weil der Mieter durch jahrelanges Urinieren im Stehen die weitvollen Marmorfliesen im Bad irreparabel beschädigt hat. In dem Gerichtsverfahren hatte ein Gutachter die Urin-Spritzer als eindeutige Ursache für die Beschädigung der Fliesen festgestellt.

Das Gericht gelangte dennoch zur Überzeugung, dass ein Urinieren im Stehen grundsätzlich kein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Mieters darstellt und sprach dem Mieter die volle Mietkaution zu. Das Gericht bestätigte damit die Rechtsauffassung der ersten Instanz, wonach Vermieter mit Stehpinklern rechnen müssen. Das Urinieren in aufrechter Körperhaltung sei bei männlichen Personen nicht unüblich, so das Gericht. Mieter müssten hingegen nicht mit empfindlichen Böden im Bad rechnen.

Vermietern, die ihre zu vermieteten Objekte im Sanitärbereich mit teuren Böden ausgestattet haben, muss daher dazu geraten werden, im Mietvertrag auf die Empfindlichkeit des Bodens ausdrücklich hinzuweisen, um eine Sensibilität der Mieter im Umgang mit dem Mietobjekt zu schaffen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil im Fall des LG Düsseldorf anders ausgefallen wäre, wenn ein derartiger Hinweis im Mietvertrag vorhanden gewesen wäre, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

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