In dem zugrunde liegenden Fall nutzte die Beklagte einen Stellplatz über den Tod ihres Ehemannes hinaus weiter, welcher von diesem allein angemietet wurde.

Die Klägerin war der Ansicht, mit dem Tod des Mieters sei auch dessen Stellplatz nun wieder zur Weitervermietung verfügbar.

Der BGH traf in seinem Urteil vom 15.01.2020 (Az.: XII ZR 46/19) allerdings eine etwas andere Entscheidung.

Demzufolge sei zwar nicht davon auszugehen, dass der Wohnungsmietvertrag sowie der Stellplatzmietvertrag eine rechtliche Einheit bilden.

Allerdings sei es zu einem konkludenten Abschluss eines Stellplatzmietvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu dem mit dem Ehemann der Beklagten vereinbarten Bedingungen gekommen. Grund hierfür sei der Umstand, dass die Beklagte den Stellplatz weiterhin genutzt sowie die Miete gezahlt hat und auch als Mieterin angeschrieben worden sei.

Dieser Mietvertrag konnte durch die Klägerin dennoch gekündigt werden, denn der konkludent neu geschlossene Mietvertrag über den Stellplatz wahrte nicht die erforderliche Schriftform und war daher ordentlich kündbar.

Insbesondere der Übergang von Rechten und Pflichten im Rahmen von erbrechtlichen Fragestellungen sind für den juristischen Laien oftmals nur schwer einzuschätzen, so Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden.

Oftmals bedarf es zur Umgehung von Risiken oder der möglichen Begründung von Ersatzansprüchen der Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

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