Mit der Frage, ob die Verplombung von ungenutzten Heizkörpern eine Nebenpflicht des Vermieters aus dem Mietverhältnis ist, hat das Amtsgericht München am 21.10.2020 (416 C 107 14/20) ein Urteil gefällt.


Im vorliegenden Fall, waren die Kläger der Meinung, dass eine individuelle Verplombung der unbenutzten Heizungen eine Nebenpflicht des Mieters aus dem Mietverhältnis ist. Die seit 1969 im Streitobjekt lebenden Mieter nutzten seit eigenen Angaben bestimmte Heizkörper der Wohnung gar nicht. Sie versicherten dennoch, dass keine Feuchtigkeitsbildung im Mietobjekt entstanden ist. Hierauf wird auch die Begründung gestützt, dass diese abmontiert und verplombt werden sollten.

Das Amtsgericht München ist da jedoch anderer Auffassung, dort wird im Urteil festgestellt, dass eine individuelle Verplombung ungenutzter Heizkörper im Ergebnis unzumutbar für den Vermieter wäre. Vor allem dann, wenn sich das Mietverhältnis über einen kurzen Zeitraum erstreckt.


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