Wenn ein Geschädigter die Reparaturkosten für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zwar entgegen der Einschätzung des Sachverständigengutachtens unter die 130%-Grenze gedrückt bekommen hat, aber nicht alle im Schadensgutachten vorgesehenen Reparaturmaßnahmen durchgeführt hat, kann er nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen, sondern ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

 

So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.06.2015 entschieden (Az.: VI ZR 387/14). Im Vorliegenden Fall begehrte der Kläger für sein beschädigtes Fahrzeug Reparaturkostenersatz. Der Sachverständige hatte die erforderlichen Reparaturkosten in seinem Schadensgutachten auf einen Betrag geschätzt, der sich auf 186% des Wiederbeschaffungswerts belief und damit weit über der 130%-Grenze lag. Damit lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

 

Der Kläger drückte die Reparaturkosten jedoch knapp unter die 130%-Grenze, indem er zum Teil Gebrauchtteile (eine Fahrertür und eine Zierleiste) besorgte und zum Teil im Gutachten vorgesehene Reparaturmaßnahmen (unter anderem Austausch weiterer Zierleisten) ganz unterblieben.

 

In der ersten Instanz bejahte das Amtsgericht das Begehren des Klägers. Das Landgericht verneinte hingegen einen Anspruch auf Reparaturkostenersatz. Der Geschädigte könne nur auf Totalschadensbasis den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen.

 

Der BGH hat nunmehr die Entscheidung des LG im Ergebnis bestätigt. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs sei in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert lägen. Der Geschädigte könne dann nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen.

 

Ob der Geschädigte Ersatz von den Wiederbeschaffungswert überschreitenden Reparaturkosten verlangen kann, wenn  er es schafft, das Fahrzeug innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten für erforderlich gehaltenem Umfang zu reparieren,  ließ der BGH jedoch mit der Begründung offen, es habe bereits an einer vollständigen und fachgerechten Reparatur gefehlt. Die Verwendung von Gebrauchtteilen stehe dem zwar nicht zwingend entgegen. Allerdings sei unter anderem der vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Austausch der Zierleisten nicht durchgeführt worden und somit keine vollständige Reparatur erfolgt.

 

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