In welchen Fällen springt die gesetzliche Unfallversicherung ein? „Ein aktuelles Urteil zeigt, dass die Einordnung, wann ein Arbeitsunfall vorliegt, immer noch im Einzelfall schwierig sein kann“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit

 

Im dem zu entscheidenden Fall hatte sich ein Arbeitnehmer auf Dienstreise in seinem Hotelzimmer aufgehalten, und sollte sich, als er nachts auf Toilette musste, mit den Füßen im Bettüberwurf verhakt haben, gestürzt sein und sich einen Bruch eines Wirbelkörpers zuziehen.

 

Die beklagte Berufsgenossenschaft hielt dies nicht für einen Arbeitsunfall, da aus ihrer Sicht das Aufsuchen der Toilette ohne besondere Einwirkung der Hoteleinrichtung dem eigenwirtschaftlichen Lebensbereich und der damit einhergehenden Gefährdung zuzuordnen sei. Hiergegen argumentierte der Antragsteller, dadurch, dass er ständig auf Dienstreise und in ständig anderen Hotelzimmern wäre, habe sich hier wegen der für ihn unbekannten Umgebung eine gerade aus der Dienstreise resultierende Gefahr gehandelt

 

Das zuständige Sozialgericht bestätigte die Berufsgenossenschaft. Man sah in dem Unfall keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören würden. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls komme nur in Betracht, wenn dieser durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäftes benutzen müsse. Die Toilette wie auch der Bettüberwurf seien schlicht alltägliche Gegenstände. Eine dienstreisespezifische Unfallgefahr sei aber bei einer offensichtlich privaten Verrichtung nicht gegeben.

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