Diese Rechtsprechung gibt es schon länger und wurde nun durch das OLG Stuttgart wieder einmal bestätigt.
 
Anders sieht es mit Schadensersatzansprüchen bei Tierarztkosten und einer Wertminderung des Tieres aus. Der Schädiger hat die Kosten zu tragen, die nötig sind um das Pferd wieder gesund werden zu lassen. Dabei besteht eine Schadensminderungspflicht. So ist beispielsweise, wenn mit gleicher Erfolgsprognose ambulant zu behandeln ist, eine stationäre Behandlung nicht zu ersetzen.
 
Bleiben Verletzungen bestehen, die nicht mehr heilbar sind, wird die Wertminderung ersetzt. Es wurde der Wert eines Beistellpferdes vom OLG Stuttgart in Höhe von 500 € angenommen.
 
Die Haltungskosten (Einstellungskosten, Hufschmied, Impfkosten, Wurmkuren) werden hingegen nicht ersetzt. Die Argumentation der Gerichte bleibt gleich: Denn diese Kosten würden auch bestehen, wenn das Pferd nicht verletzt wäre und geritten werden könnte.
 
 

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