Verjährung, Verfall – Wer kennt es nicht?

Kaum neigt sich das Kalenderjahr dem Ende zu, droht der Verfall des gesetzlich vorgesehenen und noch nicht genommenen vierwöchigen Mindesturlaubs. Denn der Gesetzgeber verlangt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommen wird.

Lediglich, und auch nur dann, wenn dem dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe entgegenstehen, wird der Urlaub auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres übertragen – und muss dann auch – um einen Verfall zu vermeiden – genommen werden, oder nicht?

„Ganz so einfach ist es nicht,“ erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Ein Verfall, wie es das Gesetz in § 7 Abs. 3 S. 1, 2 BurlG vorsieht, setzt den sich hierauf beziehenden Hinweis des Arbeitgebers voraus, sagt der seit Jahren u.a. auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätige Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.11.2018, Az.: C-684/16) und des BAG (Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15) droht ein Verfall nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer rechtzeitig hierauf hinweist und diesen auch zum Urlaubsantritt auffordert.

Unterbleibt der dem Arbeitgeber obliegende Hinweis, findet ein Übergang des Urlaubsanspruchs auf das Folgejahr statt. Das bedeutet, dass die Inanspruchnahme von Urlaub entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht auf die ersten drei Monate des Folgejahres beschränkt ist, „vielmehr kann er über das ganze Jahr verteilt, genommen werden,“ stellt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden klar.

Arbeitnehmerfreundlicher Beginn der Verjährungsfrist

Doch wie sieht es nun mit der Verjährung aus?

Der vierwöchige Mindesturlaubsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Eine Besonderheit liegt jedoch in der Frage, wann diese Frist beginnt.
Weit verbreitet ist die Ansicht, dass die Frist mit Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch auch entstanden ist.
Auch dies ist nicht ganz richtig. Maßgeblich ist auch hier der sich auf die Verfallsfristen beziehende Hinweis des Arbeitgebers. Sobald dieser nämlich seiner Aufklärungspflicht nachkommt, beginnt mit Ende des Jahres auch die Verjährungsfrist. Verzichtet der Arbeitnehmer in einem solchen Fall auf die Inanspruchnahme seines Urlaubs, ist er nach drei Jahren verjährt.
Bei Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht, berät Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller