Am 18.12.2019 hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden, dass eine Notdienstpauschale, welchen an den Hausmeister aufgrund dessen Tätigwerden gezahlt werden muss, nicht umlagefähig ist. Vielmehr sind diese Kosten vom Vermieter selbst zu tragen. Hierauf weist Rechtsanwalt aus Wiesbaden; Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht, hin.

Der Mieter habe lediglich die sogenannten Betriebskosten zu entrichten. Hierbei handelt es sich um Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und sonstiger Anlagen und Einrichtungen laufend entstehen.

Die Notdienstpauschale unterfalle jedoch nicht unter die Betriebskosten, sondern sei den Kosten für die Grundstücksverwaltung zuzuordnen. Es handele sich um Kosten, welche in der Entgegennahme von Störungsmeldungen und der Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch Dritte begründet sind, erklärt (Rechtsanwalt aus Wiesbaden) Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht.

Sollte Ihre Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung einen solchen Kostenpunkt „Notdienstpauschale“ aufweisen, so rät in einem solchen Fall die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden unbedingt die Einholung anwaltlichen Rates.

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Ihr Ansprechpartner für das Thema Mietrecht : Sebastian Rosenbusch-Bansi

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.12.2019 – VIII ZR 62/19 -: hier

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