Im vom OLG Stuttgart am 17.09.2014 unter dem Az. 9 U 120/14 entschiedenen Fall lag ein Darlehen zur Eigenheimfinanzierung aus dem Jahr 2008 zugrunde. Dieses konnte noch fünf Jahre später wirksam widerrufen werden und die Bank musste über 10.000,- € Nutzungsentschädigung zahlen.

Die Darlehensnehmer des 2008 abgeschlossenen Darlehensvertrages erklärten im Sommer 2013 den Widerruf dieses Darlehens. Der Widerruf wurde jedoch – wie in der Praxis der Banken üblich – erst einmal wegen Verfristung zurückgewiesen. Im Klageverfahren zuerst beim Landgericht Ulm wollte die beklagte Bank geltend machen, dass die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nur rechtsmissbräuchlich verwendet werde, um den sog. Widerrufsjoker zu ziehen und damit den effektiven Jahreszins von 5,1 % nicht mehr zahlen zu müssen. Es sei nicht in Ordnung, wenn man dies nutze um von der Niedrigzinsphase zu profitieren, da die Darlehenszinsen zu diesem Zeitpunkt und auch heute deutlich niedriger liegen.

Sie kam damit nicht durch. Die Bank muss sich hier ihren eigenen Fehler, nämlich die fehlerhafte Widerrufsbelehrung, vorhalten lassen. Sie hatte jederzeit die Möglichkeit, die Kunden nachzubelehren und somit die Widerrufsfrist zum Laufen zu bringen, tat dies aber nicht. Somit musste die Bank auch noch 5 Jahre nach dem Vertragsschluss damit rechnen, dass der Darlehensnehmer den Vertrag kündigt, auch wenn regelmäßig die Darlehensraten bezahlt wurden.

Gleichzeitig wurde vor dem OLG Stuttgart erstritten, dass die Kläger eine Nutzungsentschädigung von über 10.000,- € zugesprochen bekamen. Diese wurde berechnet, indem die Kreditraten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wurden, wie es auch der BGH bereits entschieden hat. Auch die Kanzlei Caesar-Preller setzt sich gerne für Sie im Rahmen eines Darlehenswiederrufs ein. Lassen Sie sich von uns beraten!

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