Wenn sich alljährlich zur Herbstsaison Blätter auf den Gehwegen sammeln, kommt schnell die Frage auf, wer für deren Beseitigung zuständig ist. Dass dies häufig zum Rechtstreit führt, bestätigt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht in Wiesbaden. Die Gesetzeslage der Verkehrssicherungspflicht ist aber zumeist eindeutig.

Dicke Laubschichten auf dem Fußweg können schnell zum Risiko werden. Insbesondere bei Feuchtigkeit besteht hier erhöhte Rutschgefahr. Mit den Räumpflichten für Laub verhält es sich wie mit den Vorschriften zur Streupflicht bei Schnee und Glatteis. Damit niemand zu Schaden kommt, müssen sowohl Eingang als auch Gehweg des Objekts vom Laub befreit werden.

Wer ist verantwortlich?

Grundsätzlich sind Besitzer und Vermieter zur Laubbeseitigung verpflichtet. Sie können diese Aufgabe aber auch auf die Mieter übertragen. Allerdings muss dies im Mietvertrag explizit festgehalten werden. Laut Deutschem Mieterbund ist eine entsprechende Passage in der Hausordnung nicht ausreichend. Der Rechtsanwalt für Mietrecht aus Wiesbaden hat dies bestätigt.

Üblicherweise wird für derlei Tätigkeiten ein Hausmeister beauftragt. Doch die dafür anfallenden Kosten können nicht einfach über die Betriebskostenabrechnung den Mietern angelastet werden, so Rosenbusch-Bansi, Anwalt aus Wiesbaden. Auch hierfür ist eine Regelung im Mietvertrag nötig. Egal, für welche Variante sich der Vermieter entscheidet, er unterliegt dennoch der Kontrollpflicht. Kommt er dieser nicht nach, kann er im Schadensfall belangt werden.

Welche Zeiten gelten?

Der Rechtsanwalt für Mietrecht aus Wiesbaden erklärt, dass üblicherweise werktags zwischen 7 Uhr 20 Uhr gefegt oder geharkt werden muss, am Wochenende zumeist erst ab 9 Uhr. Ein Sonderfall sind Laubbläser. Ihr Einsatz in Wohngebieten unterliegt der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und ist montags bis samstags von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr zulässig. Eine Ausnahme bilden Geräte, die das Europäische Umweltzeichen tragen und als geräuscharm gelten. Sie dürfen zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist ihr Einsatz untersagt.

Besondere Fälle

Häufiger Streitpunkt, so der Anwalt aus Wiesbaden, sind Blätter anderer Grundstücke. Stehen Bäume oder Büsche mit dem korrekten Mindestabstand zur Grundstücksgrenze, muss deren Laub ebenfalls beseitigt werden. Einen Sonderfall bilden unverhältnismäßig hohe Laubmengen. Herr Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht aus Wiesbaden, erklärt weiter, dass aber verlangt werden kann, dass überhängende Äste und Zweige zurückgeschnitten werden.

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