Die Frage, wer im Falle einer Baumfällung die Kosten zu tragen hat, war bisher nicht höchstrichterlich geklärt und war höchst umstritten.

Eine Ansicht ordnete diese Kosten klar dem Vermieter zu, da dieser mit der Fällung des Baumes lediglich seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme. Von morschen Bäumen gehe eine Gefahr für die Mieter und andere Personen aus, welche ausschließlich in den Aufgabenbereich des Vermieters falle.

Eine andere Ansicht hatte vertreten, dass die Kosten der Beseitigung eines morschen und gefahrenbringenden Baumes zu den umlagefähigen „Kosten der Gartenpflege“ gehören.

Der Bundesgerichtshof widersprach mit seinem Urteil vom 10.11.2021 (Az. VIII ZR 107/20) der ersten Ansicht. In der Streitsache hatte eine Wohnungsgenossenschaft eine mehr als 40 Jahre alte Birke aufgrund mangelnder Standhaftigkeit zu einem Preis von 2500 € fällen lassen. Die entstanden Kosten wurden daraufhin bei der folgenden Betriebskostenabrechnung auf die betroffenen Mieter umgelegt. Die Klägerin sollte davon 415 € übernehmen. Den von der Klägerin unter Vorbehalt gezahlten Betrag forderte diese nun wieder zurück.

Diese Forderung wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen. In der Betriebskostenverordnung seien Baumfällarbeiten zwar nicht ausdrücklich genannt, die „Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen“ allerdings schon. Die Erneuerung setze die Entfernung eines maroden Baumes voraus. Laut den Richtern kann trotz der unregelmäßigen Fällung von Bäumen von laufenden Kosten gesprochen werden, denn der Gartenpflege seien „längere, nicht sicher vorherbestimmte Zeitintervalle immanent“. Anfallende Kosten zur Beseitigung maroder und gefahrenbringender Pflanzen seien für Mieter vorhersehbar.

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