In vielen Fällen ist der Sinn und Zweck einer Lebensversicherung die Absicherung der Familie. Damit es im Versicherungsfall nicht zu Komplikationen kommt, sollte eindeutig benannt werden, wer konkret über die Versicherungssumme verfügen soll. Wird dies versäumt, ist der Streit oft vorprogrammiert.

Die Kanzlei Cäsar-Preller informiert darüber, worauf Sie achten sollten und welche neuen Entwicklungen es im Bereich der Lebensversicherungen gibt. Als Kanzlei an der Seite der Verbraucher, steht Ihnen Cäsar-Preller gerne auch persönlich zur Verfügung.
Lebensversicherungen werden gerne als Altersvorsorge genutzt. Oftmals sollen sie aber auch zur Absicherung der Familienangehörigen dienen. Hierfür sollten diese allerdings konkret benannt werden.

Für die Regelung des Bezugsberechtigten, gibt es ein eigenes Bezugsrecht, welches regelt, wem im Versicherungsfall die Versicherungssumme zusteht. Gibt es außer dem Versicherungsnehmer selbst keinen Bezugsberechtigten, so wird die Lebensversicherung dem Nachlass zugerechnet.

Es gibt zwei Varianten von Bezugsberechtigten, widerrufliche und unwiderrufliche. Wird jemand widerruflich als berechtigter eingetragen, kann der Versicherungsnehmer die Eintragung im Nachhinein noch unbegrenzt verändern. Bei unwiderruflicher Eintragung hingegen, haben Bezugsberechtigte im Todesfall des Versicherungsnehmers das Recht auf die Leistung aus der Versicherung und können es auch grundsätzlich nicht mehr verlieren.

Eine konkrete Benennung ist wichtig. Werden die Bezugsberechtigten nur abstrakt benannt, kann dies im Versicherungsfall zu Problemen führen. Als Beispiel: Werden als Bezugsberechtigte „die Erben“ angegeben, werden damit tatsächlich alle ermittelbaren Erben gemeint. Lautet die Bezeichnung auf „die gesetzlichen Erben“, sind nur Personen bezugsberechtigt, die nach der gesetzlichen Erbfolge auch Erbe geworden wären, demnach also auch möglicherweise außereheliche Kinder.

Trägt man ferner bei Abschluss „Ehefrau“ bzw. „Ehemann“ ein, kommt es darauf an, wer zu diesem Zeitpunkt mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war und nicht wer im Versicherungsfall aktuell der Ehepartner ist. Gegebenenfalls muss der Versicherungsnehmer bei Neuheirat im Scheidungsfall an eine Änderung des Bezugsberechtigten denken, wenn nicht der ehemalige Partner Berechtigter bleiben soll.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 3 U 124/13) entschied kürzlich dass bei der Eintragungsform „verwitwete Ehegatte“, der aktuelle Ehepartner die Police zugesprochen bekommt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller empfiehlt Ihnen im Zweifel rechtlichen Rat vor dem Abschluss einer Lebensversicherung zu suchen, denn einzelne Wörter können entscheidend sein.

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