Grundsätzlich regelt § 551 BGB Genaueres zur sog. Mietsicherheit, die umgangssprachlich auch (Miet-) Kaution genannt wird. Danach darf die Sicherheit in der Regel höchstens drei Monatsmieten betragen, wobei Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen nicht berücksichtigt werden.

Die Mietsicherheit darf auch in Aktien angelegt werden

Während das Gesetz vorschreibt, dass der Vermieter eine ihm als Mietsicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat, ist es auch möglich, dass die Vertragsparteien eine andere Anlageform vereinbaren. Möglich ist etwa die Anlage der Geldsumme in Aktien.

Jegliche Erträge stehen dem Mieter zu

Macht der Vermieter davon Gebrauch, muss er jedoch die Aktien inklusive der zwischenzeitlich aufgelaufenen Dividenden und Kursgewinne an den Mieter ausgeben. Denn § 551 Absatz Satz 3 BGB sieht vor, dass die Erträge aus der Anlageform dem Mieter zustehen. So entschied auch das AG Köln mit Urteil vom 19.07.2022 (Az.: 203 C 199/21). Die gesetzliche Wertung des § 551 BGB sieht vor, dass der Mieter einerseits das Risiko eines Wertverlustes der Sicherheit bei Rückgabe trägt, er andererseits aber auch die Chance auf Gewinne erhält. Das AG Köln begründete den Anspruch auf Herausgabe der Mietsicherheit in Form von Aktien auch mit einer unmittelbar aus der Sicherungsabrede folgenden Verpflichtung.

Abweichende Vereinbarungen sind im Mietvertrag nicht möglich, denn sie sind nach § 551 Absatz 4 BGB unwirksam.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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