Gerade in der heutigen Zeit zahlen Hausverkäufer und Mietinteressenten sehr häufig eine Maklerprovision, weil ohne Makler der Zugang auf den Wohnungsmarkt oder der Hausverkauf gar nicht möglich ist. In vielen Fällen kann die Maklerprovision aber vom Makler durch den Kunden zurückgefordert werden, weil keine rechtlich einwandfreie Widerrufsbelehrung durch den Makler stattgefunden hat, wie der BGH in einem Urteil entschieden hat, berichtet Sebastian Rosenbusch-Bansi, Anwalt für Mietrecht aus Wiesbaden.

Viele zahlen aus Angst die Maklerprovision

Die Maklerprovision ist längst ein richtiger relevanter Kostenfaktor und kann in Einzelfällen sogar mehrere Zehntausend Euro ausmachen. Mit dem BGH-Urteil bekommt der zahlende Kunde jetzt aber ein scharfes rechtliches Instrument in die Hand, diese Provision häufig vom Makler zurückzufordern, wie der Fachanwalt für Mietrecht aus Wiesbaden feststellt.

Anwalt Wiesbaden nennt Bedingungen für Rückzahlungsanspruch

Aus dem BGH-Urteil ergeben sich ein paar unabdingbare Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit der Kunde des Maklers die Maklerprovision zurückfordern sollte und das auch mit rechtlich sicherer Aussicht kann:

– zunächst muss ein privates Immobiliengeschäft / Beauftragung vorgelegen haben. Gewerbliche Maklerbeauftragung ist vom Urteil mithin ausdrücklich nicht umfasst. Es geht um den Schutz des privaten Maklerkunden, so der Fachanwalt Mietrecht Wiesbaden. Der Auftraggeber des Maklers muss privat handeln – dabei ist es aber rechtlich unerheblich, ob er die Immobilie selbst nur vermietet oder auch selbst bewohnt.

– die zweite Voraussetzung ist eine Beauftragung des Maklers über das Fernabsatzgesetz. Das bedeutet, die Beauftragung muss mittels Internet oder Telefon oder E-Mail erfolgt sein. Dabei ist auch unschädlich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein persönlicher Kontakt von Makler und Kunde stattgefunden hat.

– drittens muss die Widerrufsbelehrung entweder gar nicht stattgefunden haben oder fehlerhaft erfolgt sein. In der Praxis heißt das, dass der Kunde auch nach 1 Jahr noch den Maklervertrag widerrufen und somit die Provision zurückerhalten kann, auch wenn das zugrundeliegende Immobiliengeschäft natürlich längst erledigt bzw. ausgeführt ist, so der Fachanwalt Mietrecht Wiesbaden.

Jetzt handeln rät der Anwalt Wiesbaden

Sebastian Rosenbusch-Bansi, Anwalt für Mietrecht aus Wiesbaden, rät allen Maklerkunden, dass Sie Ihre Maklerverträge innerhalb des Zeitraumes genau überprüfen. Am besten Sie lassen dazu die Maklerverträge durch einen Anwalt auf ein fehlerhafte Widerrufsbelehrung überprüfen.

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