Verbraucher, die nach Vermittlung durch eine Sparkasse oder eine Tochtergesellschaft in den vergangenen zwölf Monaten eine Immobilie gekauft haben, haben gute Chancen, die Maklerprovision zurückzuholen. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2022 (Az.: I ZR 28/22).

Die Vermittlung von Immobilien haben Sparkassen regelmäßig an Tochtergesellschaften ausgelagert. Die Namen der Tochtergesellschaften können regional variieren, in Bayern ist es die Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH, auch kurz als Sparkassen-Immo bekannt.

Widerrufsbelehrung im Maklervertrag fehlerhaft

Der BGH hat nun entschieden, dass die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag der Sparkassen-Immo fehlerhaft ist. Das hat zur Folge, dass der Maklervertrag nicht nur die üblichen 14 Tage nach Vertragsschluss, sondern auch noch ein Jahr und 14 Tage nach Abschluss des Maklervertrags widerrufen werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Kunde die Immobilie bereits gekauft und die Maklerprovision gezahlt hat. Durch den Widerruf des Maklervertrags kann er die Provision zurückverlangen. „Da kommen schnell einige Tausend Euro zusammen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Zunächst gilt dies bei Maklerverträgen mit der Sparkassen-Immo in Bayern. Gut möglich, dass anderen Immobilientöchtern der Sparkassen in anderen Bundesländern ähnliche Fehler unterlaufen sind, die den Widerruf des Maklervertrags ermöglichen.

Verlängerung der Widerrufsfrist

In dem Fall vor dem BGH war ein Paar am Kauf einer Eigentumswohnung interessiert und hatte sich dafür bei der Sparkasse Erlangen vormerken lassen. Einige Zeit später meldete sich die Sparkasse bei dem Paar und schickte per Mail einen Link zu einem Exposé, das die Kunden herunterladen konnten. Zu dem Exposé gehörte auch die Widerrufsbelehrung. Hier war angegeben, dass der Widerruf sowohl gegenüber der Sparkasse als auch gegenüber der Tochtergesellschaft Sparkassen-Immo erklärt werden kann. Diese Angabe sei für den Kunden unklar und widersprüchlich. Für den Kunden werde nicht deutlich, wie er im Falle eines Widerrufs vorzugehen habe und wann die Widerrufsfrist beginnt. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und damit unwirksam, urteilte der BGH.

Folge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass sich die Widerrufsfrist von den üblichen 14 Tagen auf ein Jahr und 14 Tage verlängert. „Der Verbraucher kann dann innerhalb dieser längeren Frist die Beauftragung des Maklers widerrufen – unabhängig davon, ob er die Immobilie gekauft hat oder nicht. Hat er dem Makler schon die Provision gezahlt, kann er sie zurückfordern“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Voraussetzung für den Widerruf ist allerdings, dass die Vermittlung der Immobilie nicht in den Geschäftsräumen der Sparkasse stattgefunden hat, sondern eben z.B. eine Mail mit einem Angebot geschickt wurde.

Makler muss ordnungsgemäß über Widerrufsrecht informieren

Viele Maklerverträge, die in den vergangenen 12 Monaten mit einer bayrischen Sparkasse abgeschlossen wurden, dürften nach dem BGH-Urteil widerrufbar sein. Ob das auch bei Verträgen mit Sparkassen in anderen Bundesländern gilt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gibt es nicht nur in Maklerverträgen mit einer Sparkasse. Grundsätzlich gilt: Der Makler muss die Kunden über ihr Widerrufsrecht informieren. „Erfolgt diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß, ist ein Widerruf auch noch nach einem Jahr und 14 Tagen möglich. Eine Überprüfung im Einzelfall kann sich für den Verbraucher lohnen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

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