Immer wieder werden Mietverhältnisse streitig, wenn es um die Kostenübernahme von Schallschutz, Hausmeisterkosten oder Renovierungsarbeiten geht. Nachfolgend wird die neueste Rechtsprechung zum Mietrecht in Wiesbaden näher vorgestellt.

Neue Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

Zur Kostentragungspflicht von Renovierungen hat der Bundesgerichtshof gerade neu geurteilt. Wird die Wohnung in einem unrenovierten Zustand an den Mieter übergeben, müssen die Mieter und der Vermieter gemeinsam die Kosten für die Renovierung tragen. Dies gilt auch, wenn sich der unrenovierte Zustand der Wohnung während der Mietzeit erheblich verschlechtert und renoviert werden muss. Hierdurch soll das Abwohnen der Wohnung in die Kostenbeteiligung durch den Mieter miteinfließen, so Sebastian Rosenbsuch-Bansi, Mietrecht Anwalt aus Wiesbaden.

In der Praxis wirft das Urteil des Bundesgerichtshofs weitere Fragen auf. Denn immerhin muss ein Beurteilungsmaßstab vorliegen, wann von einer wesentlichen Verschlechterung der Wohnung durch Abwohnen gesprochen werden kann. Darüber hinaus gibt es trotz des Urteils des Bundesgerichtshofs keinerlei Regelung, wie hoch die jeweilige Kostenbeteilung der jeweiligen Parteien ausfallen soll. Von einer generellen Kostenübernahme um die Hälfte der Kosten, kann nicht pauschal ausgegangen werden. Hier muss letztlich auf den Einzelfall abgestellt werden. Bei widerstreitenden Interessen kann es infolge der nicht exakten Regelung dazu kommen, dass die exakte Kostenteilung zusätzlich streitig wird.

Anwalt Mietrecht Wiesbaden: Kosten für Hausmeister und Schallschutz

Immer wieder streitig sind auch die Kosten für einen Schallschutz und einen Hausmeister, sagt der Fachanwalt für Mietrecht in Wiesbaden. Hinsichtlich der Umlagefähigkeit von Hausmeisterkosten hat der Bundesgerichtshof unlängst eine klare Regelung ausgesprochen. In der Nebenkostenabrechnung müssen Vermieter exakt aufschlüsseln, welche Hausmeistertätigkeiten auf den Mieter umgelegt werden. Nicht umlagefähig sind Kosten für die Instandsetzung oder Instandhaltung der Wohnung. Normale Hausmeistertätigkeiten können hingegen vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden.

Zum Schallschutz wurde entschieden, dass Mieter nur den üblichen Schallschutz verlangen können, der bei Gebäudeerrichtung generell vorgesehen war. Eine Ausnahme hiervon bilden besondere Vereinbarungen im Mietvertrag. Beim Schallschutz wird demnach auf das Alter, die Ausstattung und die Gebäudeart abgestellt.


Fazit

Laut Sebastian Rosenbusch-Bansi, Mietrecht Anwalt aus Wiesbaden, gibt es immer wieder Streitigkeiten rund um die Umlagefähigkeit von Kosten in den Nebenkostenabrechnungen. Neuere Rechtsprechung ist hierbei auch nur teilweise aussagekräftig, weil immer auf den Einzelfall und die Vereinbarungen im Mietvertrag abgestellt werden muss.

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