Grundsätzliche Regelungen auf diesem Gebiet

Im Rahmen eines VOB/B Vertrags wird beispielsweise in § 2 Absatz 5 VOB/B dargestellt, dass bei Änderung der Grundlagen eines Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren ist, weiß die Anwältin aus Wiesbaden. Wie genau dieser zu ermitteln ist, wenn die Parteien darüber keine Einigung getroffen haben, ist nicht geregelt.
Auch in § 2 Absatz 6 VOB/B findet man Regelungen zu dieser Thematik. Allerdings lassen sich auch hier keine konkreten Bestimmungen finden, welche zu der Ermittlung einer genauen Vergütungsanpassung bei fehlender Einigung beider Parteien führen.

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Wie erkenne ich alle Mehr- und Minderkosten?

Wie Ihnen Daniela Fisch, Expertin für Bau- und Architektenrecht gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, können schon bei kleinen Abweichungen vom vertraglich vorgeschriebenen Arbeitsablauf große Kostendifferenzen entstehen. Die meisten Menschen denken hierbei zuerst an zusätzliche Leistungen der Auftragnehmer. Aber auch zeitliche Verschiebungen der einzelnen Arbeitsschritte können große Kosten verursachen. Der Stillstand von Geräten aufgrund von Verzögerungen spielt hierbei einen besonders großen Faktor. Hierbei werden nämlich unnötige Kosten verursacht, welche die Lagerung der Geräte als auch Personalkosten betreffen können, weiß die Anwältin aus Wiesbaden weiter. Aber auch Folgearbeiten, welche aufgrund der zeitlichen Verschiebung noch nicht ausgeführt werden konnten, verursachen unter Umständen hohe Kosten.

Urteil des OLG Köln vom 03.02.2021

Auch das Oberlandessgericht Köln stellte kürzlich fest, dass es keine genauen rechtlichen Regelungen zu dieser Thematik gibt. Es wurde beschlossen, dass die oben genannten Regelungslücken im Wege der Vertragsauslegung zu füllen sind. Die Ermittlung der Vergütung auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn entspricht laut dem OLG Köln der Redlichkeit und dem bestmöglichen Interessenausgleich (ähnlich wie im Falle der Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B).

Bei Fragen berät sie Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne. Das Erstgespräch wird kostenfrei geführt.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller