Häufig kommt es zum Streit, wenn sich Nachbarn an der Grundstücksgrenze zu nah „auf die Pelle rücken“, weiß Daniela Fisch, Expertin für Bau- und Architektenrecht aus Wiesbaden. Konkret geht es dann um die Frage, welche Rechte bzw. Pflichten es bei einem solchen Überbau gibt.

Überbau

Ein Überbau liegt immer dann vor, wenn ein Gebäude die Grundstücksgrenze im Luftraum, auf dem Erdboden oder unter der Erdoberfläche überschreitet. „So kann es beispielsweise vorkommen, dass der Dachvorsprung des Nachbarn über die Grenze ragt“, weiß die Anwältin aus Wiesbaden.

Duldungspflicht beim Überbau

Wie Ihnen die Expertin für Bau- und Architektenrecht aus Wiesbaden gerne in einem persönlichen Termin näher erläutert, muss jeder Eigentümer grundsätzlich die Verletzung seines Grundstücks durch andere nicht dulden. „Jeder Überbau stellt eine Störung des Eigentums am überbauten Grundstück des Nachbarn dar. Dieser hat dann einen sog. Störungsbeseitigungsanspruch gegen den Nachbarn,“ erklärt die Anwältin aus Wiesbaden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Überbauer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist und kein Widerspruch unmittelbar nach der Grenzüberschreitung erhoben wurde. „Dann liegt ein sog. entschuldigter Überbau vor. Rechtlich gesehen gehört das Gebäude dann ganz dem Überbauer“, weiß die Expertin für Bau- und Architektenrecht weiter.

Grobe Fahrlässigkeit

Man kann jedenfalls davon ausgehen, dass der Nachbar das fremde Grundstück grob fahrlässig überbaute, wenn er unmittelbar in Grenznähe baut und sich vorher nicht fachkundig davon überzeugte, dass eine Grenzverletzung ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist der Überbauer verpflichtet, denn Rückbau auf Eigenkosten zu veranlassen. Frau Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, weist jedoch darauf hin, dass bei nur leicht fahrlässigem Handeln diese Pflicht nicht besteht, es sei denn, es wird zeitnah Widerspruch dagegen eingelegt.

Widerspruch des Nachbarn

Der Widerspruch muss vor oder nach objektiver Grenzüberschreitung so rechtzeitig erhoben werden, dass die Beseitigung des Überbaus ohne erhebliche Zerstörung möglich ist.

Abfindung

Wie Frau Fisch, Anwältin aus Wiesbaden erklärt, ist für den Fall, dass der Überbau des Nachbarn geduldet werden muss, eine finanzielle Entschädigung zu leisten. „Man spricht hier von der sog. Überbaurente,“ weiß sie weiter.

Sofern auch Sie beratende Hilfe in nachbarrechtlichen Streitigkeiten benötigen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Daniela Fisch als Expertin für Bau- und Architektenrecht gerne zur Verfügung.

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