Die WEG- Reform tritt am 01.12.2020 in Kraft. Das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz- WEMoG)“ bringt einige Veränderungen mit sich:

Vereinfachung von Modernisierung und Sanierung

Künftig sind Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit ausreichend, um die Gestattung und Durchführung baulicher Veränderungen zu entscheiden, ohne dass auf die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer notwendig ist.

Dabei tragen diejenigen die Kosten, die dem Beschluss zugestimmt haben. Die Kosten können auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden, wenn mit mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde und diese Stimmen mehr als 50% der Miteigentumsanteile ausmachen. Darüber hinaus können alle zur Kasse gebeten werden, wenn sich die Kosten der Maßnahme nach einem angemessenen Zeitraum amortisieren (z. B. energetische Sanierungen).

Darüber hinaus hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten die Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, Vornahmen gegen Einbruchsschutz, barrierefreien Aus- und Umbau und Zugang zu schnellerem Internet einzubauen.

Sofern mit der baulichen Maßnahme unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden sind, können die Kosten nicht auf alle Eigentümer umgelegt werden, dies dient dem Schutz vor finanzieller Überforderung.

Zertifizierter Verwalter

Jeder Wohnungseigentümer erhält das Recht einen zertifizierten Verwalter zu bestellen, d. h. jemanden, der durch eine IHK- Prüfung seine Kompetenz als Verwalter nachweisen kann. Dieser Anspruch wird jedoch erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der WEMoG bestehen, um der Entwicklung des Zertifizierungsverfahrens einen Vorlauf zu geben. Bereits tätige Verwalter einer WEG gelten für weitere 3,5 Jahre als zertifiziert, für die betroffene WEG.

Änderungen in der Verwaltung

Künftig gilt die Gemeinschaft als Träger der gesamten Verwaltung, die durch ihr Willensbildungsorgan der Eigentümerversammlung handelt.

Jedem Wohnungseigentümer wird das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewährt.

Darüber hinaus kann an einer Eigentümerversammlung fortan auch online teilgenommen werden.

Die Verwalter können zukünftig eigenständiger handeln. Sie können ohne Beschlussfassung kleine Reparaturen bzw. in beschränktem Umfang Versorgungs- und Dienstleistungsverträge abschließen. Hinzu kommt eine vertretungsmacht des Verwalters im Außenverhältnis, wobei für den Abschluss von Grundstückskaufverträgen bzw. Darlehensverträgen ein Beschluss der Wohnungseigentümer im Voraus notwendig ist.

Des Weiteren ist der Verwalter nach Inkrafttreten der Reform dazu verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht aufzustellen.

Grundbuch und Sondereigentum

Beschlüsse, die auf Grundlage von rechtsgeschäftlichen Öffnungsklauseln gefasst wurden, sind in das Grundbuch einzutragen.

Zum Sondereigentum zählen künftig Stellplätze und Terrassen. Daraus folgt, dass dem entsprechenden Sondereigentümer das Wohneigentum entzogen werden kann, bei Verletzung von Pflichten gegenüber der Gemeinschaft.

Änderungen im Prozess

Fortan wird nicht jeder Wohnungseigentümer angeklagt, sondern die Gemeinschaft, da diese Träger der Verwaltung ist.

Dem Verwalter können bei grobem Verschulden künftig nicht mehr Prozesskosten auferlegt werden.

Die vielen Veränderungen stellen sowohl Wohnungseigentümer als auch Verwalter vor neue Herausforderungen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen.

Zuständig in allen Fragen des WEG-Rechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt neben dem Kanzleisitz in Wiesbaden auch über Sprechstundenorte in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München und Bad Harzburg.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller