In aller Regel kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn nicht die Beseitigung von Bäumen, aufgrund der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen. „Dies gilt allerdings nur dann, wenn die landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten worden sind“, unterstreicht Rechtsanwältin Daniela Fisch.

Kläger verlangt eine monatliche Zahlung

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zur Grenze drei ca. 18 Meter hohe Birken. Wegen der von den Birken ausgehenden Immissionen (Pollenflug) verlangt der Kläger deren Entfernung und hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € im Zeitraum von Juni bis November eines jeden Jahres.

Voraussetzung einer Beseitigung

Ein Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte Störer ist. Dazu ist neben dem Eigentum an dem Grundstück erforderlich, dass es Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.

Anwältin Daniela Fisch erläutert Störereigenschaften

Wenn es um Störungen geht, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, ist entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. 

Beispielsweise wird die „Störereigenschaft“ verneint, wenn nicht erkennbar kranke Bäume infolge von Naturgewalten umstürzen. In aller Regel ist von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Kommt es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, ist der Eigentümer des Grundstücks hierfür regelmäßig nicht verantwortlich.

Beseitigungsanspruch

Ein Beseitigungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten. Zwar sind die Beeinträchtigungen erheblich. Sie sind aber nicht derart schwer, dass der Kläger sie trotz der in § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW a. F zum Ausdruck gekommenen Wertung nicht mehr hinzunehmen hätte.

Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung von mtl. 230 € in den Monaten Juni bis November besteht nicht. Da der Beklagte für die Beeinträchtigungen nicht verantwortlich ist, kommt ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht.

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