Sie haben in Ihrem Zuhause einen unfassbar schönen Blick ins Grüne und plötzlich fängt der Nachbar an, ein Haus neben oder vor Ihrem Grundstück zu bauen, welches Ihnen die Sicht versperrt? Dies müssen Sie sich nicht zwingend gefallen lassen. Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, erklärt, unter welchen Voraussetzungen Sie sich dagegen wehren können.

Verletzung nachbarschützender Normen

Für die rechtliche Abwehr von Bauvorhaben des Nachbarn ist es entscheidend, dass durch das Vorhaben auch nachbarschützende Rechte verletzt werden, teilt Rechtsanwältin Fisch aus Wiesbaden, mit. Häufig wird in diesem Zusammenhang auch von Drittschutz gesprochen. Dass gegebenenfalls andere – nicht nachbarschützende – Rechte verletzt werden, führt demgegenüber nicht zu Abwehransprüchen eines Nachbarn. „Dass ein Nachbarvorhaben als störend empfunden wird, ohne dass Nachbarrechte verletzt werden, kann das Bauvorhaben nicht verhindern. Es ist insofern stets zu prüfen, ob nachbar- bzw. drittschützende Normen durch das Nachbarvorhaben verletzt werden,“ weiß die Anwältin aus Wiesbaden, weiter.

Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebotes

Wie Ihnen Frau Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, kann sich eine Verletzung von nachbarschützenden Normen zum einen ergeben, wenn das Rücksichtnahmegebot verletzt wird. Dies kann allerdings erst dann bejaht werden, wenn von dem Bauvorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht, wie beispielsweise eine erdrückende oder einmauernde Wirkung.

Erdrückende Wirkung

Erdrückende Wirkung ist etwa dann anzunehmen, wenn die bauliche Dimension äußerst übermächtig ist und eine Art „Gefängnissituation“ erzeugt wird. „Dem Grundstück muss also förmlich die Luft zum Atmen genommen werden, in dem die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstückes nicht mehr gewährleistet ist,“ teilt Rechtsanwältin Daniela Fisch mit. Eine erdrückende Wirkung wird allerdings nicht angenommen, wenn der Baukörper des Nachbarvorhabens nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. 

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Cäsar-Preller. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenfrei.

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