Es kommt in der Praxis oft vor, dass bei Bauvorhaben ein „Mehr“ an Mengen benötigt wird als ursprünglich vereinbart. Doch wie genau die Vergütung in solchen Fällen ermittelt wird, war lange Zeit nicht klar. Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, klärt nachfolgend über die grundlegenden Bestimmungen auf.

Grundsatz

Grundsätzlich richtet sich eine Mehrmenge von bis zu 10 % nach dem bisher vereinbarten Einheitspreis. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich auch tatsächlich um eine Mehrmenge und nicht um eine sog. Leistungsänderung seitens des Auftraggebers handelt, erklärt die Anwältin aus Wiesbaden. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Mengenerhöhung auf einer Planänderung des Auftraggebers basiert.

Ermittlung der Nachtragsvergütung

Wie Ihnen die Anwältin aus Wiesbaden gerne in einem persönlichen Termin näher erläutert, war lange Zeit nicht klar, wie die Nachtragsvergütung in Fällen ermittelt wird, in denen die Mengenerhöhung über die 110% hinausgehen, denn es war lediglich gesetzlich geregelt, wie die Vergütung bei bis zu 10 % Mengenerhöhung erfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2019 entschieden, dass in den Fällen, in denen die Mengenerhöhung über 110 % der ursprünglich vereinbarten Menge liegt, zunächst geprüft werden muss, ob die beiden Parteien im Vertrag oder im Nachgang hierzu eine Regelung getroffen haben. Wenn dies nicht der Fall war, bestehe nach Auffassung des BGH eine Lücke, die nicht durch das Gesetz geschlossen werden könne, weiß die Anwältin aus Wiesbaden. Es sei dann eine sog. ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Das heißt es ist zu fragen, wie die Parteien diesen Fall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben geregelt hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Daniela Fisch aus Wiesbaden weist darauf hin, dass damit nach einer gerechten Lösung für beide Parteien gesucht werden müsse. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass in diesen Fällen die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Hinzu kommt ein angemessener Zuschlag u.a. für den Gewinn. Im Zweifel erfolgt dies durch Schätzung durch den Tatrichter.

Bei weiteren Fragen hilft Ihnen Daniela Fisch, Anwältin der Kanzlei Caesar-Preller aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch. Das erste Orientierungsgespräch ist kostenfrei.

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