Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat am 14.10.2015 (Az.: 2 Ca 1765/15) über die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers entschieden, der sich gegen eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung wehrte. Der klagende Arbeitnehmer war seit 20 Jahren Außendienstmitarbeiter eines Kaffeeautomatenbetreibers. Im Sommer 2015 wurde ihm von dem beklagten Arbeitgeber ein neues Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, auf welchem auf einer Fahrzeugseite unbekleidete Frauenbeine abgebildet waren. Der Arbeitnehmer weigerte sich, mit diesem „Puffauto“ seine Dienste zu verrichten und verließ an diesem Tag unverrichteter Dinge seinen Arbeitsplatz. Am nächsten Tag legte der Arbeitnehmer dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Wenige Tage später erhielt der Arbeitnehmer noch während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschied nun im Kündigungsschutzprozess, dass die Weigerung des Klägers, mit dem besagten Fahrzeug zu fahren, zwar als Arbeitsverweigerung zu werten sein könnte. Im Ergebnis komme es hierauf aber gar nicht an. Denn nicht jede Arbeitsverweigerung begründe automatisch eine fristlose Kündigung. Der beklagte Arbeitgeber hätte im konkreten Fall vor Ausspruch der fristlosen Kündigung jedenfalls erst eine Abmahnung aussprechen müssen. Erst wenn der Arbeitgeber trotz erfolgter Abmahnung weiterhin die Erfüllung seiner Dienstpflichten verweigere, hätte eine fristlose Kündigung im Fall gerechtfertigt sein können. Wobei es dann auch entscheidend auf die Frage angekommen wäre, ob die arbeitsrechtliche Weisung, mit dem besagten Fahrzeug zu fahren, gegebenenfalls rechtswidrig ist.

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