Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte nun mit Urteil vom 27.06.2023, Az. 4 ORs 46/23 die Verurteilung des Landgerichts Paderborns. Was geschehen ist, und was bei Äußerungen im Netz zu beachten ist, berichtet Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden

Was war geschehen?

Der Angeklagte, ein Corona-Leugner aus Paderborn, postete auf seiner öffentlich einsehbaren Facebookseite eine Fotomontage, auf welcher jeweils halbseitig ein Foto des Hamburger Pressesprechers der Polizei während des G20 Gipfels zu sehen war und auf der anderen Seite den SS- Obersturmführer Werner Ostendorff mit SS-Abzeichen und Totenkopf. Neben dem Foto war zu lesen: „Wess Brot ich ess, des Lied ich sing – ich führe nur Befehle aus“.

Grundsätzlich können öffentliche Äußerungen auf sozialen Netzwerken der Meinungsfreiheit unterfallen und wären als Meinungsäußerung grundrechtlich geschützt. Der Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt insoweit das Recht zur freien Äußerung der eigenen Meinung. Dieses Recht, welches grundsätzlich als Abwehrrecht gegen den Staat konzipiert ist, findet durch sogenannte Eröffnungsklauseln auch Einfluss in den Rechtsverkehr unter Privaten.

Als Besonderheit war zudem im vorliegenden Fall denkbar, dass das Foto des Polizeipressesprechers im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel entstanden sei und dies als Dokument der Zeitgeschichte zu werten wäre, womit Einschränkungen in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte und Kunsturheberrechte hinzunehmen seien.

Wie reagierte das OLG?

Das OLG fand jedoch klare Worte. So heißt es in der Urteilsbegründung, dass mit dem Vergleich der Polizei mit der SS die Verbrechen eben dieser relativiert und verharmlost werden, daher sprach das Gericht von einem kommunikativen Tabu.

Das Landgericht Paderborn hat in der Vorinstanz sogar zu Unrecht verkannt, dass es sich hier um das verbotene Zeichen von verfassungsfeindlichen Kennzeichen handelt. Insgesamt sei es ein unsäglicher

Vergleich mit einem SS-Verbrecher, der keinen Beitrag zur Meinungsbildung in der Corona-Pandemie gewesen sei.

Auch handle es sich bei dem dargestellten halben Bild des Polizeipressesprechers nicht um ein Dokument der Zeitgeschichte. Das würde erfordern, dass aus dem Bild ein Zusammenhang mit den zeithistorisch denkbar relevanten Ereignissen des G20-Gipfels erkennbar wäre. Einen solchen Zusammenhang lässt das gegenständliche Bild nicht erkennen.

Abermals zeigt sich hierin, dass digitale soziale Plattformen keinen rechtsfreien Raum darstellen.

Bei Fragen rund um das Thema Meinungsäußerungen und Ihren Rechten im Netz hilft Ihnen Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

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