Ein Auto zu besitzen gehört heutzutage wohl zur Grundausstattung. Doch wann „verwende“ ich ein Auto im Sinne des Gesetzes? „ Rechtliche Fragen, die in Verbindung mit PKWs stehen, werden immer häufiger und gewinnen immer mehr an Relevanz. Vor allem ist die Bevölkerung daran interessiert, mehr über Kfz-Versicherungen und ihre Reichweite zu erfahren.“ So Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Brand durch geparktes Fahrzeug ausgelöst

Im August 2013 fing ein in der Privatgarage eines Hauses geparktes Fahrzeug, mit dem seit mehr als 24 Stunden nicht gefahren worden war, Feuer. Dadurch wurden Schäden verursacht. Es stellte sich heraus, dass der Brand vom Schaltkreis des Fahrzeugs ausging. Die betroffenen Versicherungsgesellschaften stritten um die Frage, wer die Kosten für die Schäden an einem Einfamilienhaus übernehmen muss, die durch den Fahrzeugbrand entstanden sind: Der Gebäudeversicherer oder die Kfz-Haftpflicht?

Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof musste entscheiden, ob der Brand unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ zu subsumieren ist. Auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war. Es stellte sich die Frage der Auslegung des Begriffs der „Verwendung des Fahrzeugs“ im Sinne der EU-Richtlinie zur Kfz- Haftpflichtversicherung (Richtlinie 2009/103/EG vom 16. Dezember 2009). Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.06.2019 – C-100/18 -) Der Gerichtshof stellte fest, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie nicht auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt ist, sondern jede Verwendung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht. Vor allem ist jede Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel umfasst.

Parken und Standzeit des Fahrzeugs als „Verwenden“

Das Parken und die Standzeit des Fahrzeugs seien als „natürliche und notwendige Phasen anzusehen. Die einen wesentlichen Bestandteil der Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel darstellen.“ Daraus folgt, dass ein Fahrzeug während des Parkens zwischen zwei Fahrten grundsätzlich entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendet wird. Zusammengefasst ist also der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ recht weit zu verstehe. Die Kfz Haftpflichtversicherung muss in diesem Fall für die Kosten einstehen. Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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