In Zeiten zunehmender Cyberkriminalität stellt sich auch im Arbeitsrecht die Frage, inwieweit Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit EDV-Systemen im firmeneigenen Netzwerk des Arbeitgebers arbeiten, Maßnahmen zum Schutz vor Datendiebstahl ergreifen müssen.
Grundsätzlich kommt hier eine breite Palette an Maßnahmen in Betracht. Denkbar ist beispielsweise ein Abmelden vom PC in der Mittagspause, das Verwenden von sicheren Passwörtern, die regelmäßig gewechselt werden etc. Fraglich ist aber, welche Konsequenzen dem Arbeitnehmer drohen, wenn er entsprechende Maßnahmen nicht trifft und hierdurch ein Schaden des Arbeitgebers entsteht. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann abmahnen oder gar kündigen?
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden weist in diesem Kontext darauf hin, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn im Betrieb die Anweisung herrscht, dass etwa Passwörter in regelmäßigen Abständen zu wechseln sind. Erforderlich ist ferner, dass diese Anweisung auch immer mal wieder in das Bewusstsein der Arbeitsnehmer gerufen wird, etwa durch regelmäßige interne Rundschreiben. Hat der Arbeitgeber das Sicherheitsbewusstsein seiner Arbeitnehmer auf diese Weise geschärft, kann im Fall eines Verstoßes durchaus eine arbeitsrechtliche Konsequenz in Form einer Abmahnung gerechtfertigt sein.
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