Prämiensparverträge mit langen Laufzeiten und variablen Zinsen sind für viele Banken und Sparkassen zum Problem geworden, weil sie nicht mehr wirtschaftlich sind. Die Folgen sind fragwürdige Kündigungen und umstrittene Zinsanpassungen. „Viele Prämiensparverträge enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung. Betroffene Sparer können in diesen Fällen Zinsen nachfordern“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Langfristige Sparverträge enthalten in der Regel einen variablen Zinssatz. Da die Marktzinsen in den vergangenen Jahren deutlich gefallen sind, sind Banken und Sparkassen vielfach dazu übergegangen, die Zinsen in den Sparverträgen anzupassen – und zwar deutlich nach unten. Dabei berufen sich die Kreditinstitute auf Zinsanpassungsklauseln in den Verträgen mit variablen Grundzins. Diese Klauseln sind jedoch häufig nicht rechtmäßig, weil sie für Verbraucher nicht transparent sind. Das hat der BGH bereits mehrfach entschieden.

Sparkassen und Banken haben solche unwirksame Klausen dennoch weiterverwendet. Das rief die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin auf den Plan. Sie rief Ende November einen Runden Tisch zum Thema Prämiensparverträge mit Vertretern der Kreditinstitute und Verbraucherschutzorganisationen ein. Nachdem die Verhandlungen scheiterten, positioniert sich die BaFin nun deutlich auf Seiten der Verbraucher. In einer Mitteilung vom 2. Dezember 2020 fordert sie die Sparer auf die Zinsanpassungsklauseln in ihren Prämiensparverträgen sorgfältig zu überprüfen. Zinsanpassungsklauseln, mit denen Banken und Sparkassen die zugesicherte Verzinsung einseitig ändern könnten, seien laut der Rechtsprechung des BGH häufig unwirksam, teilt die BaFin mit.

BGH erklärt Zinsanpassungsklauseln für unwirksam

Bei langfristigen Sparverträgen haben Banken und Sparkassen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig Zinsanpassungsklauseln verankert, die ihnen das Recht einräumen, die Verzinsung unbegrenzt nach eigenem Ermessen zu ändern. Dieser Praxis hat der BGH schon 2004 einen Riegel vorgeschoben und derartige Klauseln für unwirksam erklärt. Die Verzinsung sei an einem unabhängigen Referenzzins auszurichten, stellte der BGH klar.

Sparer können Zinsen nachfordern

„Hat die Bank eine unwirksame Zinsanpassungsklausel verwendet, haben die Sparer einen Anspruch auf Neuberechnung der Zinsen. Dabei kann ein deutlich höherer Zinsanspruch herauskommen“, so Herr Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Vielfach wurden langlaufende Sparverträge durch die Banken gekündigt. Auch diese Kündigungen sind nicht immer rechtmäßig erfolgt. Betroffene Sparer sollten daher handeln und ihre Ansprüche geltend machen, bevor sie möglicherweise zum Jahresende verjähren.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller